Ergänzungspflegschaft bei Verhinderung der Eltern § 1809
Nach § 1809 BGB wird Personen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft bei Verhinderung ein Pfleger bestellt. Dies ist dem Familiengericht anzuzeigen.
- (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
- (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Steht eine Person unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft und sind die Eltern oder der Vormund an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert, erhält die Person für diese Aufgaben einen Pfleger. Diese Form der Vertretung wird als Ergänzungspflegschaft bezeichnet.
Der bestellte Pfleger hat das Recht und die Pflicht, die ihm konkret übertragenen Angelegenheiten zu besorgen und den Pflegling dabei rechtlich zu vertreten. Er muss hierbei ausschließlich im Interesse des Pfleglings handeln und dessen Wohl wahrnehmen.
Wenn eine solche Pflegschaft erforderlich wird, sind die Eltern oder der Vormund gesetzlich dazu verpflichtet, dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Wann sie gilt
- Ein minderjähriges Kind soll von seinen Eltern eine Immobilie geschenkt bekommen, wobei die Eltern wegen eines rechtlichen Interessenkonflikts an der Vertretung verhindert sind.
- Eltern und ihr minderjähriges Kind sind gemeinsam Miterben desselben Nachlasses, weshalb die Eltern das Kind bei der Erbauseinandersetzung nicht vertreten dürfen.
- Ein Vormund ist wegen einer eigenen rechtlichen Beteiligung an einem Gerichtsverfahren daran gehindert, die Interessen des Mündels wahrzunehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeinen Voraussetzungen des Insichgeschäfts und der Vertretungsausschlüsse.
- Die Bestellung einer Pflegschaft für ein noch nicht geborenes Kind.
- Die Aufhebung und das rechtliche Ende der Pflegschaft.
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