Pflegschaft für ungeborenes Kind § 1810
§ 1810 BGB: Pflegschaft für ein ungeborenes Kind. Bestellung eines Pflegers, wenn Eltern an Ausübung der elterlichen Sorge verhindert. Endet mit Geburt.
Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt es, für ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind eine Pflegerin oder einen Pfleger zu bestellen. Das ist nur möglich, wenn die Eltern ihr Sorgerecht nicht ausüben könnten, falls das Kind schon geboren wäre. Die Pflegschaft endet automatisch, sobald das Kind auf die Welt kommt. Sie dient dem Schutz künftiger Rechte des Kindes, etwa im Erb- oder Schadensersatzrecht.
Wann sie gilt
- Die Eltern sind beide schwer krank und können keine Rechtsgeschäfte für das ungeborene Kind tätigen.
- Das ungeborene Kind soll Erbe eines Vermögens werden, aber die Eltern sind geschäftsunfähig.
- Das Kind wurde im Mutterleib verletzt, und die Eltern können keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Der Vater ist unbekannt und die Mutter kann nicht für das Kind handeln, etwa bei Unterhaltsforderungen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Vormundschaft nach der Geburt – das ist in den §§ 1773 ff. BGB geregelt.
- Sie betrifft nicht die medizinische Behandlung oder Gesundheit des ungeborenen Kindes; dafür gelten andere Regelungen.
- Sie gibt dem ungeborenen Kind keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern schützt nur seine künftigen Rechte.
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