Aufhebung und Ende der Pflegschaft § 1812
§ 1812 BGB: Pflegschaft aufzuheben bei Wegfall des Grundes. Ende mit Beendigung der elterlichen Sorge, Vormundschaft oder Erledigung der Einzelangelegenheit.
- (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
- (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1812 regelt, wann eine Pflegschaft – also eine rechtliche Betreuung für eine bestimmte Person oder Angelegenheit – beendet wird.
Absatz 1 sagt: Die Pflegschaft muss aufgehoben werden, sobald der Grund wegfällt, der zu ihrer Anordnung geführt hat. Beispiel: War die Pflegschaft wegen einer vorübergehenden Verhinderung der Eltern angeordnet, endet sie, sobald die Eltern wieder handeln können.
Absatz 2 regelt das automatische Ende: Die Pflegschaft endet, wenn die elterliche Sorge oder die Vormundschaft endet, etwa mit Volljährigkeit des Kindes. Handelt es sich um eine Pflegschaft für eine einzelne Angelegenheit (z.B. Verkauf eines Grundstücks), endet sie mit Erledigung dieser Aufgabe.
Wann sie gilt
- Einem Minderjährigen wurde ein Pfleger bestellt, weil die Eltern vorübergehend verhindert sind. Sobald die Eltern wieder verfügbar sind, muss die Pflegschaft aufgehoben werden.
- Eine Pflegschaft zur Verwaltung eines Erbes endet, sobald das Erbe vollständig abgewickelt und an den Erben übergeben ist.
- Die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810) endet mit der Geburt, sofern dann die elterliche Sorge greift.
- Einem Kind wurde ein Pfleger für ein bestimmtes Rechtsgeschäft bestellt, z.B. Zustimmung zu einem Vertrag. Nach Abschluss des Geschäfts endet die Pflegschaft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1812 regelt nicht, wer zum Pfleger bestellt werden kann oder wie die Auswahl erfolgt – das steht in §§ 1809, 1816 ff.
- Nicht geregelt ist die Vergütung des Pflegers – dafür ist § 1808 zuständig.
- § 1812 gilt nicht für die Betreuung Volljähriger (früher Pflegschaft für Erwachsene); diese ist in §§ 1814–1823 BGB geregelt.
- Die Vorschrift sagt nichts darüber, was passiert, wenn der Aufhebungsgrund wegfällt, aber gleichzeitig ein neuer Pflegschaftsgrund entsteht – dann ist eine neue Anordnung nötig.
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