§ 1811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zuwendungspflegschaft für Minderjährige § 1811

Regelt Zuwendungspflegschaft für Minderjährige, die Vermögen erben oder geschenkt bekommen, wenn Erblasser oder Schenker elterliche Verwaltung ausschließt.

Amtlicher Text § 1811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn 1. der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und 2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
  • (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung 1. einen Zuwendungspfleger benennen, 2. den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
  • (3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
  • (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Zuwendungspfleger wird für einen Minderjährigen bestellt, wenn dieser Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung erhält und der Erblasser oder Schenker bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund dieses Vermögen nicht verwalten sollen.

Der Erblasser oder Schenker kann den Zuwendungspfleger benennen und ihn von bestimmten Beschränkungen befreien, die sonst für Vermögensverwalter gelten. Das Familiengericht kann diese Befreiungen aufheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Schenker lebt, ist seine Zustimmung für Abweichungen erforderlich.

Die Vergütung des Zuwendungspflegers richtet sich nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

Wann sie gilt

  • Ein Minderjähriger erbt von seinem Großvater, der im Testament verfügt, dass die Eltern das Erbe nicht verwalten sollen.
  • Ein Onkel schenkt seinem Neffen eine Eigentumswohnung und bestimmt im Schenkungsvertrag, dass der Vormund die Verwaltung nicht übernehmen darf.
  • Der Erblasser benennt in seinem Testament einen bestimmten Anwalt als Zuwendungspfleger.
  • Der Zuwendungspfleger wird von den Beschränkungen der §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 befreit, sodass er das Vermögen ohne Genehmigung des Familiengerichts anlegen kann.
  • Das Familiengericht hebt die Befreiungen auf, weil der Zuwendungspfleger riskante Anlagen tätigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Eltern oder der Vormund automatisch das Vermögen verwalten dürfen – dies gilt nur, wenn der Erblasser oder Schenker keine abweichende Bestimmung getroffen hat.
  • Dass der Minderjährige selbst über das Vermögen verfügen kann – tatsächlich verwaltet der Zuwendungspfleger das Vermögen.
  • Dass der Zuwendungspfleger keiner Kontrolle unterliegt – das Familiengericht kann die Befreiungen aufheben.
  • Dass die Vergütung des Zuwendungspflegers gesetzlich festgelegt ist – sie ist vielmehr nach Fachkenntnissen und Schwierigkeit zu bemessen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1811 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB