Untertitel 2Aufgebot der Nachlassgläubiger
5 Vorschriften
- § 1970 Aufgebotsverfahren für Nachlassgläubiger § 1970 BGB ermöglicht es, Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzurufen, um den Nachlass zu klären.
- § 1971 Nicht betroffene Gläubiger Gläubiger mit Pfandrecht, Grundpfandrecht, Vormerkung oder Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren sind vom Nachlassaufgebot ausgenommen (§ 1971 BGB).
- § 1972 Schutz von Pflichtteil und Vermächtnis im Aufgebot § 1972 BGB stellt klar, dass Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.
- § 1973 Einrede gegen ausgeschlossene Gläubiger § 1973 BGB erlaubt Erben, die Zahlung an im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Nachlassgläubiger zu verweigern, wenn der Nachlass erschöpft ist.
- § 1974 Haftungsbeschränkung bei späten Forderungen Wer Ansprüche erst später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, wird laut § 1974 BGB wie ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger behandelt.