§ 1971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nicht betroffene Gläubiger – § 1971

Gläubiger mit Pfandrecht, Grundpfandrecht, Vormerkung oder Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren sind vom Nachlassaufgebot ausgenommen (§ 1971 BGB).

Amtlicher Text § 1971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1971 BGB zählt die Gläubiger auf, die von einem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen werden. Das Aufgebot ist ein öffentliches Verfahren, in dem Nachlassgläubiger ihre Forderungen anmelden müssen; versäumen sie dies, werden sie mit ihren Forderungen ausgeschlossen (§ 1973). Der vorliegende Paragraph nimmt bestimmte gesicherte Gläubiger von dieser Ausschlusswirkung aus.

Betroffen sind nur diejenigen Gläubiger, die ein Pfandrecht an einem Gegenstand des Nachlasses haben oder denen im Insolvenzverfahren ein Pfandrecht gleichsteht. Ebenfalls geschützt sind Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen des Nachlasses haben (z. B. Grundpfandrechte). Hinzu kommen Gläubiger, deren Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, sowie solche, denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für die Befriedigung aus den Gegenständen, die dem jeweiligen Recht unterliegen. Persönliche Forderungen gegen den Erben bleiben vom Aufgebot grundsätzlich betroffen, soweit sie nicht durch ein solches Sicherungsrecht gedeckt sind.

Wann sie gilt

  • Der Erbe eines Hauses hat eine Hypothek aufgenommen; die Bank wird vom Aufgebot nicht betroffen.
  • Ein Pfandgläubiger, dem der Erblasser ein Auto verpfändet hat, kann sein Pfandrecht auch nach dem Aufgebot geltend machen.
  • Ein Käufer eines Grundstücks vom Erblasser hat eine Vormerkung im Grundbuch; diese bleibt wirksam.
  • Ein Gläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlass ein Aussonderungsrecht an einer Sache hat (z.B. Eigentum des Gläubigers), wird nicht vom Aufgebot erfasst.
  • Eine Bank mit einer Grundschuld auf dem Nachlassgrundstück ist nicht an die Frist des Aufgebots gebunden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Aufgebot alle Schulden des Erblassers tilgt – tatsächlich bleiben gesicherte Forderungen bestehen.
  • Dass der Paragraph alle Gläubiger betrifft – er betrifft nur diejenigen mit den genannten Sicherungsrechten.
  • Dass die Ausnahme auch für ungesicherte Forderungen gilt – sie gilt nur für die Befriedigung aus bestimmten Gegenständen.
  • Dass die Vormerkung auch ohne Eintragung im Grundbuch geschützt ist – die Vormerkung muss eingetragen sein.

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