§ 1972 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schutz von Pflichtteil und Vermächtnis im Aufgebot § 1972

§ 1972 BGB stellt klar, dass Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen durch ein Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossen werden.

Amtlicher Text § 1972 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Aufgebotsverfahren dient Nachlassgläubigern dazu, ihre Forderungen gegenüber den Erben anzumelden. Wer eine Forderung dort nicht rechtzeitig anmeldet, riskiert den Ausschluss von Rechten gegenüber dem Nachlass.

§ 1972 BGB regelt die Ausnahme für bestimmte Ansprüche von Nachlassbeteiligten. Rechte auf einen Pflichtteil, Vermächtnisse sowie Auflagen bleiben vom Aufgebotsverfahren unberührt. Diese Ansprüche erlöschen oder verschlechtern sich also nicht allein dadurch, dass sie im Aufgebot gefehlt haben.

Eine Einschränkung ergibt sich aus der Vorschrift des § 2060 Nr. 1 BGB für die Befriedigung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses.

Wann sie gilt

  • Ein Pflichtteilsberechtigter hat seinen Anspruch während des Aufgebotsverfahrens nicht angemeldet und fordert danach die Auszahlung von den Erben.
  • Ein Vermächtnisnehmer verlangt die Herausgabe des ihm zugewendeten Gegenstandes, obwohl das Aufgebotsverfahren bereits abgeschlossen ist.
  • Ein Erbe verweigert die Erfüllung einer Auflage mit der Begründung, diese sei im Aufgebot nicht geltend gemacht worden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ansprüche gewöhnlicher Nachlassgläubiger wie Handwerker oder Vermieter, die dem Verfahren zur Anmeldung unterliegen.
  • Die allgemeine Rangfolge der Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten im Insolvenzfall.
  • Die genauen Rechtsfolgen des Ausschlusses für verspätete Nachlassgläubiger.

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