Aufgebotsverfahren für Nachlassgläubiger § 1970
§ 1970 BGB ermöglicht es, Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzurufen, um den Nachlass zu klären.
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Erbe antritt, kennt oft nicht alle Schulden des Verstorbenen. Das Gesetz erlaubt es, über das Gericht ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um Klarheit über bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu schaffen.
In diesem Verfahren werden alle Nachlassgläubiger öffentlich dazu aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Erblasser anzumelden. Als Nachlassgläubiger gelten Personen oder Unternehmen, denen der Erblasser noch Geld oder andere Leistungen schuldete.
Die Aufforderung bildet das Werkzeug, um den Kreis der Gläubiger zu erfassen und die spätere Haftung der Erben geordnet zu steuern.
Wann sie gilt
- Ein Erbe weiß nicht, ob der verstorbene Vater bei Handwerkern oder Händlern noch unbezahlte Rechnungen offen hatte.
- Eine Nachlasspflegerin muss den Nachlass ordnen und möchte alle unbekannten Gläubiger ermitteln.
- Nach dem Tod einer Person tauchen Gerüchte über private Darlehen auf, deren Höhe und Gläubiger völlig unklar sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ausschluss von Gläubigern, die sich im Verfahren nicht melden (§ 1973).
- Rechte von Gläubigern, die durch Grundpfandrechte an einem Grundstück gesichert sind (§ 1972).
- Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern (§ 1971).
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