Haftungsbeschränkung bei späten Forderungen § 1974
Wer Ansprüche erst später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, wird laut § 1974 BGB wie ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger behandelt.
- (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
- (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.
- (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Macht ein Nachlassgläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend, kann der Erbe die Verschweigungseinrede erheben. Der Gläubiger wird dann rechtlich einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichgestellt. Das bedeutet, dass der Erbe für diese späten Ansprüche nur mit dem Nachlass haftet, der nach Befriedigung der sonstigen Verbindlichkeiten übrig bleibt.
Die Beschränkung greift nicht, wenn die Forderung dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden ist oder im Aufgebotsverfahren angemeldet wurde. Bei einer Todeserklärung beginnt der Fristablauf nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.
Für Gläubiger, die nach § 1971 vom Aufgebot nicht betroffen sind, gilt diese Vorschrift nicht.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger verlangt erst mehr als fünf Jahre nach dem Erbfall die Bezahlung einer Rechnung, von der der Erbe bislang nichts wusste.
- Ein Darlehensgeber meldet Ansprüche mehr als fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers an, ohne am Aufgebotsverfahren teilgenommen zu haben.
- Ein Gläubiger fordert Geld nach dem Tod einer für tot erklärten Person, deren Beschluss über die Todeserklärung erst kürzlich rechtskräftig wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Forderungen, die dem Erben bereits vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden sind.
- Der Ausschluss von Gläubigern im Aufgebotsverfahren selbst nach § 1973.
- Gläubiger und Rechte, die gemäß § 1971 vom Aufgebot ausgenommen sind.
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