Einrede gegen ausgeschlossene Gläubiger, § 1973
§ 1973 BGB erlaubt Erben, die Zahlung an im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Nachlassgläubiger zu verweigern, wenn der Nachlass erschöpft ist.
- (1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
- (2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Im Aufgebotsverfahren werden Nachlassgläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Versäumt ein Gläubiger dies, wird er durch Beschluss ausgeschlossen. Diese Regelung bestimmt die Rechtsstellung des Erben gegenüber solchen ausgeschlossenen Gläubigern.
Der Erbe kann die Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger aufgebraucht wird. Der ausgeschlossene Gläubiger ist jedoch vor Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, er macht seine Forderung erst nach deren Erfüllung geltend.
Ein nach der Befriedigung der fristgerechten Gläubiger verbleibender Überschuss ist herauszugeben. Der Erbe kann die Herausgabe von Nachlassgegenständen abwenden, indem er deren Wert zahlt.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgläubiger versäumt die Frist im Aufgebotsverfahren und verlangt die Bezahlung einer offenen Rechnung, nachdem der Nachlass bereits vollständig an andere Gläubiger ausgezahlt wurde.
- Ein ausgeschlossener Gläubiger meldet seine Forderung an, bevor der Erbe die im Testament angeordneten Vermächtnisse an die Bedachten erfüllt hat.
- Nach der Befriedigung aller fristgerechten Gläubiger ist noch ein Restnachlass vorhanden, den ein ausgeschlossener Gläubiger herausverlangt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren zur Durchführung des Aufgebotsverfahrens selbst.
- Die vollständige Beschränkung der Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.
- Das Erlöschen von Forderungen durch allgemeine Verjährung.
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