Titel 5Auflage
5 Vorschriften
- § 2192 Welche Vorschriften auf eine Auflage anwendbar sind § 2192 BGB bestimmt, dass auf eine Auflage die Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171 und 2181 entsprechend anzuwenden sind.
- § 2193 Bestimmung des Begünstigten einer Auflage § 2193 BGB regelt die Auswahl der begünstigten Person einer Auflage durch den Beschwerten oder Dritte sowie Fristen bei rechtskräftiger Verurteilung.
- § 2194 Wer die Vollziehung einer Auflage verlangen kann §2194 §2194 BGB: Die Vollziehung einer Auflage können verlangen: Erbe, Miterbe, Begünstigter bei Wegfall des Beschwerten, und bei öffentlichem Interesse die Behörde.
- § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung Die Unwirksamkeit einer Auflage führt nur dann zur Unwirksamkeit der Zuwendung, wenn der Erblasser die Zuwendung ohne die Auflage nicht gemacht hätte.
- § 2196 Rückgabe der Zuwendung bei vereitelter Auflage Vereitelt der Beschwerte die Vollziehung einer Auflage schuldhaft, kann der Nächstbegünstigte die Zuwendung nach Bereicherungsrecht herausverlangen.