§ 2194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer die Vollziehung einer Auflage verlangen kann §2194

§2194 BGB: Die Vollziehung einer Auflage können verlangen: Erbe, Miterbe, Begünstigter bei Wegfall des Beschwerten, und bei öffentlichem Interesse die Behörde.

Amtlicher Text § 2194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt, wer die Erfüllung einer Auflage verlangen kann. Eine Auflage ist eine Bestimmung in einer letztwilligen Verfügung, durch die der Bedachte zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass ein bestimmter Begünstigter vorhanden ist.

Berechtigt sind der Erbe, der Miterbe sowie die Person, die unmittelbar davon profitiert, wenn der zunächst Beschwerte wegfällt. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe soll laut Testament ein Gemälde an ein Museum übergeben (Auflage), weigert sich aber; ein Miterbe kann die Übergabe verlangen.
  • Ein Vermächtnisnehmer ist mit der Auflage beschwert, jährlich einen bestimmten Betrag an eine Stiftung zu zahlen; fällt er weg, kann der Nächstberechtigte die Zahlung fordern.
  • Eine Stiftung ist als Erbin eingesetzt mit der Auflage, ein Denkmal zu pflegen; bei öffentlichem Interesse kann die Denkmalbehörde die Pflege verlangen.
  • Im Testament wird dem Erben auferlegt, einen Teil des Nachlasses für wohltätige Zwecke zu verwenden; die zuständige Behörde kann bei öffentlichem Interesse die Verwendung überwachen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph regelt nicht die Gültigkeit oder Auslegung der Auflage selbst (dazu §§ 2192, 2193 BGB).
  • Er sagt nichts darüber, was passiert, wenn die Vollziehung unmöglich wird (das ist in § 2196 BGB geregelt).
  • Er gibt kein Klagerecht für beliebige Dritte, nur für die im Gesetz genannten Personen.
  • Er betrifft keine Auflagen aus Verträgen, sondern nur solche aus letztwilligen Verfügungen.

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