§ 2193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung des Begünstigten einer Auflage § 2193

§ 2193 BGB regelt die Auswahl der begünstigten Person einer Auflage durch den Beschwerten oder Dritte sowie Fristen bei rechtskräftiger Verurteilung.

Amtlicher Text § 2193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
  • (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
  • (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn im Testament eine Auflage angeordnet wird, muss die begünstigte Person nicht zwingend direkt vom Erblasser benannt werden. Der Erblasser kann festlegen, dass der mit der Auflage Belastete (der Beschwerte) oder eine dritte Person bestimmt, wer die Leistung erhält.

Wählt der Beschwerte die Person trotz einer rechtskräftigen Verurteilung zur Vollziehung nicht aus, kann der Kläger eine angemessene Frist setzen. Verstreicht diese Frist ohne Vollziehung, geht das Recht zur Bestimmung auf den Kläger über.

Soll ein Dritter die Bestimmung treffen, geschieht dies durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Ist der Dritte dazu nicht in der Lage, fällt das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten zurück.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser bestimmt im Testament, dass sein Erbe eine Zuwendung an eine Organisation leisten muss, überlässt dem Erben aber die Wahl des konkreten Vereins.
  • Eine verstorbene Person ordnet eine Auflage an und überträgt einer dritten Person das Recht, die zu begünstigende Person auszuwählen.
  • Ein verurteilter Erbe wählt trotz courtentscheidung keine begünstigte Person aus, woraufhin der Kläger nach Ablauf einer gesetzten Frist die Wahl übernimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wer berechtigt ist, den Anspruch auf Vollziehung einer Auflage gerichtlich geltend zu machen.
  • Was geschieht, wenn die Vollziehung einer Auflage unmöglich wird.
  • Wie ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder welche Aufgaben diesem obliegen.

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