§ 2196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgabe der Zuwendung bei vereitelter Auflage § 2196

Vereitelt der Beschwerte die Vollziehung einer Auflage schuldhaft, kann der Nächstbegünstigte die Zuwendung nach Bereicherungsrecht herausverlangen.

Amtlicher Text § 2196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Folgen, wenn eine testamentarische Auflage schuldhaft nicht erfüllt wird. Eine Auflage verpflichtet den Beschwerten zu einer Leistung, ohne dass einem Dritten zwingend ein direkter Anspruch auf diese Leistung eingeräumt wird.

Wird die Erfüllung durch ein Verschulden des Beschwerten unmöglich, muss dieser das Erhaltene herausgeben. Gleiches gilt, wenn ein gerichtliches Urteil zur Vollziehung vorliegt, eine Erfüllung durch Dritte ausgeschlossen ist und Zwangsmittel erfolglos angewendet wurden.

Die Herausgabe erfolgt nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Anspruch beschränkt sich auf den Wert, der für die Ausführung der Auflage erforderlich gewesen wäre, und steht der Person zu, die beim Wegfall des Beschwerten unmittelbar begünstigt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe zerstört fahrlässig ein Gemälde, das er laut Auflage einer Galerie zur Ausstellung überlassen sollte.
  • Eine Vermächtnisnehmerin wird rechtskräftig zur Erfüllung einer persönlichen Pflegeauflage verurteilt, verweigert diese jedoch auch nach Vollstreckungsversuchen weiterhin.
  • Ein Haupterbe verhindert schuldhaft die fristgerechte Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die im Testament angeordnet wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der direkte Anspruch auf die Vollziehung einer Auflage gegen den Beschwerten.
  • Fälle, in denen die Erfüllung einer Auflage ohne Verschulden des Beschwerten unmöglich wird.
  • Die Regelung von Schadensersatzansprüchen bei bloßer Verzögerung der Vollziehung.

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