Verhältnis von Auflage und Zuwendung § 2195
Die Unwirksamkeit einer Auflage führt nur dann zur Unwirksamkeit der Zuwendung, wenn der Erblasser die Zuwendung ohne die Auflage nicht gemacht hätte.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann eine unwirksame Auflage (eine Bedingung, die der Erblasser dem Begünstigten auferlegt hat) auch die Zuwendung (das Erbe oder Vermächtnis) unwirksam macht. Die Antwort hängt vom mutmaßlichen Willen des Erblassers ab: Nur wenn er die Zuwendung ohne die Auflage nicht gemacht hätte, ist die Zuwendung unwirksam.
Anders gesagt: Eine unwirksame Auflage allein reicht nicht aus. Es kommt darauf an, ob die Auflage für den Erblasser so wichtig war, dass er ohne sie die Zuwendung nicht vorgenommen hätte. Ist das nicht der Fall, bleibt die Zuwendung wirksam und die Auflage entfällt.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt seinem Neffen ein Grundstück aus, unter der Auflage, darauf ein Vereinsheim zu bauen. Die Auflage ist wegen fehlender Baugenehmigung unmöglich. Der Neffe fragt, ob er das Grundstück trotzdem behält.
- Eine Erblasserin vermacht ihrer Freundin eine Geldsumme, unter der Auflage, dass die Freundin sich um die Grabpflege kümmert. Die Grabpflege-Auflage ist sittenwidrig, weil die Freundin keine Pflicht hat. Die Freundin will wissen, ob sie das Geld behalten darf.
- Ein Testament enthält eine Auflage, dass der Erbe ein bestimmtes Gemälde an ein Museum geben muss. Das Museum existiert nicht, sodass die Auflage unmöglich ist. Der Erbe fragt, ob die Erbschaft insgesamt unwirksam ist.
- Ein Erblasser vererbt seinem Sohn ein Unternehmen, unter der Auflage, einen bestimmten Angestellten einzustellen. Die Auflage ist wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam. Der Sohn prüft, ob er das Unternehmen ohne die Auflage erhält.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen die Auflage zwar wirksam, aber nicht erfüllt wird – das regelt § 2196 BGB (Unmöglichkeit der Vollziehung).
- Sie regelt nicht, ob eine Auflage selbst wirksam ist – das beurteilt sich nach allgemeinen Regeln (z.B. § 138 BGB für Sittenwidrigkeit, § 134 BGB für Gesetzesverstoß).
- Sie gilt nicht für die Auslegung des Testaments – ob der Erblasser die Zuwendung ohne die Auflage gewollt hätte, ist eine Frage der Auslegung nach § 133 BGB, nicht Gegenstand dieser Norm.
- Sie betrifft nicht die Kürzung von Beschwerungen nach § 2188 BGB, wenn der Nachlass zu klein ist.
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