Welche Vorschriften auf eine Auflage anwendbar sind § 2192
§ 2192 BGB bestimmt, dass auf eine Auflage die Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171 und 2181 entsprechend anzuwenden sind.
Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, welche Regeln des Erbrechts auch für eine Auflage gelten. Eine Auflage ist eine letztwillige Anordnung, die den Beschwerten (Erben oder Vermächtnisnehmer) zu einer Leistung verpflichtet, ohne ihm einen eigenen Vorteil zu verschaffen.
§ 2192 erklärt bestimmte Paragrafen, die eigentlich für letztwillige Zuwendungen (Vermächtnisse, Erbeinsetzungen) gelten, auf die Auflage für entsprechend anwendbar. Dazu gehören unter anderem Vorschriften zur Auslegung (§ 2065), zur Haftung des Beschwerten (§§ 2147, 2148), zur Leistungsbestimmung (§§ 2154–2156), zur Unmöglichkeit (§ 2161), zur Sittenwidrigkeit (§ 2171) und zur Fälligkeit (§ 2181).
Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass diese Normen sinngemäß herangezogen werden, soweit die Besonderheit der Auflage keine Abweichung erzwingt. Für spezifische Fragen der Vollziehung oder des Wegfalls der Auflage sind die §§ 2193 ff. maßgeblich.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser ordnet an, dass der Erbe das Familienhaus jährlich für ein Konzert des örtlichen Musikvereins zur Verfügung stellen muss.
- Ein Vermächtnisnehmer wird durch Auflage verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen.
- Ein Erbe soll aus dem Nachlass einen Park anlegen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
- Der Beschwerte einer Auflage weigert sich, die Leistung zu erbringen, weil der Zweck unmöglich geworden ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer die Auflage durchsetzen kann – das ist in § 2194 BGB geregelt.
- Was passiert, wenn die Auflage unmöglich wird – dazu enthält § 2196 BGB eigene Regeln.
- Das Verhältnis zwischen Auflage und Zuwendung – hierzu trifft § 2195 BGB Bestimmungen.
- Die Frist zur Vollziehung der Auflage – diese ergibt sich aus § 2193 BGB.
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