Befriedigungsrecht des Besitzers für Verwendungen § 1003
Besitzer kann nach Aufforderung und Fristsetzung Befriedigung für Verwendungen aus der Sache verlangen, wenn Eigentümer nicht rechtzeitig genehmigt.
- (1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
- (2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1003 regelt, wie ein Besitzer, der Aufwendungen (Verwendungen) auf eine Sache gemacht hat, sich aus der Sache selbst befriedigen kann, wenn der Eigentümer die Erstattung verweigert oder nicht rechtzeitig zustimmt. Der Besitzer muss den Eigentümer zunächst auffordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er die Verwendungen genehmigt. Lehnt der Eigentümer ab oder äußert er sich nicht, darf der Besitzer nach Fristablauf die Sache wie ein Pfandverkauf verwerten – bei Grundstücken nach den Regeln der Zwangsvollstreckung.
Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor Fristablauf, ist ein strengeres Verfahren vorgeschrieben: Der Besitzer muss den Betrag der Verwendungen erst rechtskräftig feststellen lassen, dann den Eigentümer erneut unter Fristsetzung zur Erklärung auffordern. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser zweiten Frist darf er sich aus der Sache befriedigen. Genehmigt der Eigentümer rechtzeitig, entfällt das Befriedigungsrecht.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hat in der Wohnung eine neue Heizung installiert und verlangt vom Eigentümer Ersatz; der Eigentümer antwortet nicht.
- Ein Pächter hat Dünger auf das gepachtete Feld ausgebracht und will die Kosten vom Verpächter ersetzt bekommen, der die Verwendungen bestreitet.
- Ein Finder hat den entlaufenen Hund des Eigentümers gefüttert und tierärztlich versorgt; der Eigentümer lehnt die Zahlung ab.
- Ein Käufer, der die Ware bereits besitzt, aber noch nicht bezahlt hat, hat Reparaturen durchgeführt und verlangt Ersatz vom Verkäufer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht, die Sache einfach zu behalten, bis die Verwendungen bezahlt sind – das ist das Zurückbehaltungsrecht aus § 1000.
- Die allgemeine Klage auf Verwendungsersatz – diese ist in § 1001 geregelt und setzt nicht voraus, dass der Besitzer die Sache noch besitzt.
- Das Erlöschen des Verwendungsanspruchs bei Rückgabe der Sache – das behandelt § 1002.
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Sache – diese fallen nicht unter Verwendungen und sind in § 1004 (Beseitigung und Unterlassung) geregelt.
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