Titel 4Ansprüche aus dem Eigentum
23 Vorschriften
- § 985 Herausgabeanspruch des Eigentümers § 985 BGB: Der Eigentümer kann vom Besitzer Herausgabe der Sache verlangen, sofern kein Besitzrecht besteht. Folgeansprüche in §§ 987–993.
- § 986 Verweigerung der Herausgabe einer Sache Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn ein Recht zum Besitz vorliegt. Bei Abtretung gelten Einwendungen auch dem neuen Eigentümer.
- § 987 Herausgabe von Nutzungen nach Rechtshängigkeit Nach Rechtshängigkeit: Nutzungen herausgeben; bei schuldhaftem Unterlassen ordnungsmäßiger Wirtschaft Schadensersatz. § 987 BGB.
- § 988 Herausgabe von Nutzungen bei unentgeltlichem Besitz Unentgeltliche Besitzer ohne Recht zum Besitz müssen dem Eigentümer Früchte und Nutzungsvorteile vor Gerichtsklage nach Bereicherungsrecht herausgeben.
- § 989 Schadensersatz des Besitzers ab Rechtshängigkeit Ab Rechtshängigkeit haftet der Besitzer dem Eigentümer für Schäden durch Verschulden an der Sache (Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe).
- § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis Der bösgläubige Besitzer haftet ab Besitzerwerb oder ab Kenntniserlangung für Nutzungen und Schadensersatz nach §§ 987, 989. Verzugshaftung bleibt unberührt.
- § 991 Haftung des Besitzmittlers nach § 991 BGB beschränkt die Nutzungshaftung des Besitzmittlers auf Fälle, in denen beim mittelbaren Besitzer Kenntnis oder Rechtshängigkeit vorliegt.
- § 992 Haftung des deliktischen Besitzers Ein Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht oder Straftat Besitz erlangt hat, haftet dem Eigentümer nach Deliktsrecht. § 992 BGB.
- § 993 Haftungsprivileg des redlichen Besitzers Gutgläubige Besitzer haften grundsätzlich nicht auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe. Nur ungewöhnliche Überfrüchte sind herauszugeben.
- § 994 Ersatz notwendiger Verwendungen Nach § 994 BGB kann der Besitzer Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen. Gewöhnliche Erhaltungskosten entfallen, wenn ihm Nutzungen verbleiben.
- § 995 Aufwendungen für Lasten der Sache Aufwendungen für Lasten der Sache sind notwendige Verwendungen (§ 994). Bei Nutzungsbehalt werden nur außerordentliche Lasten auf den Stammwert ersetzt.
- § 996 Ersatz nützlicher Verwendungen nach Der Besitzer kann Ersatz für nützliche Verwendungen verlangen, wenn diese vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten und der Wert noch erhöht ist.
- § 997 Abtrennung und Wegnahme eingebauter Sachen Wer eine Sache mit einer fremden verbindet, darf sie nach § 997 ausbauen, außer die Abtrennung bringt keinen Nutzen oder der Eigentümer ersetzt den Wert.
- § 998 Ersatz von Bestellungskosten Muss ein landwirtschaftliches Grundstück herausgegeben werden, ersetzt der Eigentümer ordnungsgemäße Bestellungskosten maximal bis zum Wert der Früchte.
- § 999 Ersatz von Verwendungen des Vorbesitzers Besitzer können auch Verwendungen geltend machen, die ihr Rechtsvorgänger getätigt hat. Eigentümer haften ebenso für Verwendungen vor ihrem Erwerb.
- § 1000 Besitzer darf Herausgabe verweigern bis Ersatz Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, bis er wegen Verwendungen befriedigt wird. Ausnahme: vorsätzliche unerlaubte Handlung. § 1000 BGB.
- § 1001 Voraussetzungen der Klage auf Verwendungsersatz Der Anspruch auf Verwendungsersatz kann erst geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt.
- § 1002 Ausschlussfrist für Verwendungsersatz Gibt der Besitzer die Sache heraus, erlischt der Verwendungsersatz nach einem Monat, bei einem Grundstück nach sechs Monaten, wenn er nicht klagt.
- § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers für Verwendungen Besitzer kann nach Aufforderung und Fristsetzung Befriedigung für Verwendungen aus der Sache verlangen, wenn Eigentümer nicht rechtzeitig genehmigt.
- § 1004 Beseitigungsanspruch und Unterlassung Eigentümer kann vom Störer Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Ausgeschlossen bei Duldungspflicht. § 1004 BGB.
- § 1005 Verfolgungsrecht bei Sachen auf fremdem Grundstück Der Eigentümer einer Sache auf fremdem Grundstück kann vom Besitzer das Betreten und Durchsuchen verlangen, um sie zurückzuholen (§ 867).
- § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer ist. Bei abhandengekommenen Sachen gilt dies nicht, außer bei Geld.
- § 1007 Herausgabeanspruch des früheren Besitzers Der frühere Besitzer einer beweglichen Sache kann vom bösgläubigen Besitzer Herausgabe verlangen, bei abhandengekommenen Sachen auch vom gutgläubigen.