§ 1004 BGB

Beseitigungsanspruch und Unterlassung: § 1004 BGB

Eigentümer kann vom Störer Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Ausgeschlossen bei Duldungspflicht. § 1004 BGB.

Amtlicher Text § 1004 BGB — Deutschland
  • (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
  • (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1004 ist der Paragraph, mit dem man etwas abstellen lässt, statt Geld zu verlangen. Er greift bei jeder Eigentumsbeeinträchtigung, die nicht in Besitzentziehung oder Besitzvorenthaltung besteht – dafür gibt es § 985. Absatz 1 Satz 1 gibt den Beseitigungsanspruch für die bereits eingetretene Störung; Satz 2 gibt darüber hinaus den Unterlassungsanspruch, aber nur, wenn "weitere Beeinträchtigungen zu besorgen" sind. Diese Wiederholungsgefahr ist keine Formalie: Ohne sie bleibt es beim Beseitigungsanspruch, und ein einmaliger, abgeschlossener Vorgang trägt keine Unterlassungsklage.

Anspruchsgegner ist der "Störer" – nicht zwingend der Eigentümer des Nachbargrundstücks. Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch sein Verhalten verursacht (Handlungsstörer) oder wer sie durch den Zustand seiner Sache aufrechterhält und beherrscht (Zustandsstörer). Deshalb kann sich der Anspruch gegen einen Mieter richten, der lärmt, und zugleich gegen den Vermieter, wenn die Störung von der Beschaffenheit der Sache ausgeht. Ein Verschulden verlangt § 1004 nicht: Wer stört, muss beseitigen, auch wenn ihn kein Vorwurf trifft. Das unterscheidet die Vorschrift scharf von § 823, der Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gibt.

Absatz 2 ist die Bremse und in der Praxis der eigentliche Streitpunkt: Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Woher die Duldungspflicht kommt, steht nicht hier, sondern anderswo – aus § 906 bei Lärm, Rauch und Gerüchen, aus § 912 beim Überbau, aus § 917 beim Notweg, aus einem Vertrag, einer Grunddienstbarkeit oder einer behördlichen Genehmigung. Die Prüfung läuft deshalb fast immer in zwei Schritten: Liegt eine Beeinträchtigung vor, und muss sie ausnahmsweise hingenommen werden. Wie eine Beseitigung technisch auszusehen hat, sagt § 1004 nicht; der Störer wählt das Mittel.

Wann sie gilt

  • Der Nachbar leitet Regenwasser oder Abwasser über eine Rinne auf das eigene Grundstück.
  • Auf dem Nachbargrundstück gelagertes Material, Bauschutt oder Laub gelangt dauerhaft herüber.
  • Ein Zaun, eine Mauer oder eine Treppe steht teilweise auf dem eigenen Grundstück.
  • Der Nachbar oder dessen Besucher fahren regelmäßig über die eigene Zufahrt.
  • Wiederkehrender Lärm oder Geruch, der die Schwelle des § 906 überschreitet, soll für die Zukunft unterbunden werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gibt kein Geld. Schadensersatz für bereits entstandene Schäden folgt aus §§ 823 ff., nicht aus § 1004.
  • Er hilft nicht, wenn jemand die Sache selbst wegnimmt oder vorenthält – dafür ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers da, nicht der Beseitigungsanspruch.
  • Er berechtigt nicht zur Selbsthilfe. Wer den störenden Zustand eigenmächtig auf dem Nachbargrundstück beseitigt, begeht regelmäßig verbotene Eigenmacht nach § 858; die eng begrenzte Ausnahme für Wurzeln und Zweige steht in § 910.
  • Er schützt nur das Eigentum. Wer lediglich Besitzer ist – etwa Mieter –, wehrt Störungen über § 862 ab.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Bei jedem stärkeren Regen läuft Wasser vom höher gelegenen Nachbargrundstück in einen Kellerabgang. Ursache ist eine vor Jahren angelegte Pflasterfläche mit Gefälle zur Grenze. Der Nachbar sagt, das sei schon immer so gewesen.

Wie der Wortlaut greift

§ 1004 richtet sich gegen den Störer, und zwar auch gegen den Zustandsstörer, dessen Grundstück die Beeinträchtigung verursacht, ohne dass er selbst gehandelt haben muss. Der Fall hängt daran, ob die Ableitung auf eine Anlage oder Gestaltung zurückgeht – dann ist der Nachbar verantwortlich – oder ob es sich um natürlich abfließendes Wasser handelt, für das Absatz 2 und das Wasserrecht eine Duldungspflicht begründen können.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Nachbar lässt an der Grenze eine Rinne mit Anschluss an seinen Hofablauf einbauen; die Kosten trägt er, der Betroffene ermöglicht den Zugang und verzichtet auf Ersatz für die vergangenen Wassereintritte.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Zaun samt Betonsockel wurde vor zwei Jahren errichtet. Eine Vermessung zeigt jetzt, dass er auf einer Länge von zwölf Metern rund zwanzig Zentimeter auf dem Nachbargrundstück steht.

Wie der Wortlaut greift

Der Beseitigungsanspruch besteht, solange die Beeinträchtigung andauert; auf Verschulden kommt es nicht an, anders als bei § 823. Der Fall hängt daran, ob eine Duldungspflicht nach Absatz 2 besteht – etwa aus einer Vereinbarung, einer Dienstbarkeit oder ausnahmsweise aus den Überbauregeln, die für Zäune und Mauern allerdings gerade nicht gelten.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Zaun wird im Zuge der nächsten Erneuerung auf die vermessene Grenze zurückgesetzt; bis dahin zahlt der Zauneigentümer eine jährliche Nutzungsentschädigung, und beide lassen die Grenze abmarken.

Veranschaulichendes Beispiel

Aus einer Wohnung im selben Haus dringt mehrmals wöchentlich bis nach Mitternacht laute Musik. Gespräche haben nichts gebracht; der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung will erreichen, dass es aufhört.

Wie der Wortlaut greift

§ 1004 gibt den Anspruch auf Unterlassung, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind – aber nur, soweit keine Duldungspflicht besteht, und für Geräusche bestimmt § 906, wann sie besteht. Der Fall hängt deshalb an der Wesentlichkeit der Störung, gemessen an Zeit, Häufigkeit und den Werten der einschlägigen Vorschriften. Wer nur Mieter ist, geht denselben Weg über § 862.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide vereinbaren Ruhezeiten ab 22 Uhr an Werktagen und ab 24 Uhr an zwei frei wählbaren Abenden im Monat; für Feiern wird eine Ankündigung 48 Stunden vorher zugesagt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1004 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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