§ 1002 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschlussfrist für Verwendungsersatz § 1002

Gibt der Besitzer die Sache heraus, erlischt der Verwendungsersatz nach einem Monat, bei einem Grundstück nach sechs Monaten, wenn er nicht klagt.

Amtlicher Text § 1002 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
  • (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Gibt der bisherige Besitzer eine Sache an den Eigentümer heraus, verbleibt ihm nur wenig Zeit, um den Ersatz seiner Verwendungen einzufordern. Nach der Herausgabe erlischt der Anspruch automatisch nach bestimmten Fristen.

Für bewegliche Sachen gilt eine Frist von einem Monat ab der Herausgabe. Handelt es sich um ein Grundstück, beträgt die Frist sechs Monate.

Der Anspruch bleibt nur erhalten, wenn der Besitzer ihn vor Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend macht oder der Eigentümer die getätigten Verwendungen ausdrücklich genehmigt.

Wann sie gilt

  • Ein Entleiher gibt das geliehene Werkzeug an den Eigentümer zurück und fordert Wochen später Auslagen für die Reparatur.
  • Ein ehemaliger Besitzer übergibt ein Grundstück an den Eigentümer und verlangt erst nach mehreren Monaten Ersatz für Bepflanzungen.
  • Der Besitzer einer Sache gibt diese heraus und verlangt Reparaturkosten, ohne innerhalb der Monatsfrist Klage einzureichen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen, unter denen Verwendungsersatz überhaupt erst gerichtlich eingeklagt werden kann.
  • Das Recht des Besitzers, die Herausgabe der Sache bis zum Ersatz der Verwendungen zu verweigern.
  • Ansprüche des Eigentümers auf Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1002 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB