§ 102 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz der Gewinnungskosten § 102

§ 102 BGB: Wer Früchte herausgeben muss, kann Gewinnungskosten verlangen, die ordnungsmäßiger Wirtschaft entsprechen und den Wert nicht übersteigen.

Amtlicher Text § 102 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 102 BGB betrifft den Ersatz von Kosten, die für die Gewinnung von Früchten aufgewendet wurden. Früchte sind im Sinne des BGB sowohl natürliche Erzeugnisse (z. B. Ernte) als auch rechtliche Früchte (z. B. Mietzinsen). Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist – etwa ein Besitzer, der die Sache zurückgeben muss – kann die Kosten verlangen, die er auf die Gewinnung dieser Früchte verwendet hat.

Voraussetzung ist, dass die Kosten einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen, also nach vernünftigen landwirtschaftlichen oder wirtschaftlichen Maßstäben angefallen sind. Zudem dürfen sie den Wert der Früchte nicht übersteigen. Liegen die Kosten höher als der Wert der Früchte, besteht kein Ersatzanspruch. Die Vorschrift begrenzt den Anspruch auf die tatsächlich und angemessen aufgewendeten Beträge.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter erntet Obst aus dem Garten der gemieteten Wohnung und muss die Wohnung samt Obst herausgeben. Er kann die Kosten für Dünger und Arbeitszeit für die Ernte verlangen.
  • Ein Finder eines entlaufenen Schafes hält es und füttert es. Das Schaf bekommt Lämmer (Früchte). Bei Herausgabe der Tiere kann der Finder die Futterkosten für die Lämmer fordern.
  • Ein Nießbraucher bewirtschaftet ein Grundstück und erntet Getreide. Nach Beendigung des Nießbrauchs muss er die Ernte herausgeben, kann aber die Saatgut- und Erntekosten ersetzt verlangen.
  • Ein Käufer, der eine Sache nach Rücktritt zurückgeben muss, hat während des Besitzes Obst geerntet. Er kann die Kosten der Ernte geltend machen.
  • Ein gutgläubiger Besitzer, der das Eigentum an einem Grundstück herausgeben muss, hat zuvor die Ernte eingefahren. Er kann die Kosten für die Bodenbearbeitung und Aussaat verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht den Ersatz von Kosten für die Erhaltung der Sache selbst (z. B. Reparaturen). Diese sind in anderen Bestimmungen geregelt.
  • Sie erfasst nicht Kosten, die über den Wert der Früchte hinausgehen; ein solcher Mehrbetrag bleibt unersetzt.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der Verpflichtete die Früchte behalten darf – etwa bei gutgläubigem Besitz nach den allgemeinen Regeln.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Frage, wer die Früchte nutzen darf, sondern nur den Kostenersatz bei Herausgabe.

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