Zuordnung von Sach- und Rechtsfrüchten nach Zeit (§ 101)
§ 101 BGB regelt die Verteilung von Früchten einer Sache oder eines Rechts, wenn ein Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist oder zu einem Stichtag wechselt.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, 2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer berechtigt ist, Früchte einer Sache oder eines Rechts zu beziehen, erhält Sachfrüchte wie Erzeugnisse oder Bestandteile dann, wenn diese während des Berechtigungszeitraums von der Sache getrennt werden. Dies gilt auch für Früchte, die als Frucht eines Rechts zustehen.
Andere Früchte gebühren der berechtigten Person, sobald sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden. Handelt es sich dabei um fortlaufende Erträge wie Mietzahlungen, Pachtzinsen, Geldzinsen oder Gewinnanteile, steht dem Berechtigten derjenige Teil zu, der genau dem zeitlichen Anteil seiner Berechtigung entspricht.
Diese Verteilungsregeln greifen nur, soweit keine abweichenden vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen getroffen wurden.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher stirbt während des laufenden Abrechnungszeitraums, sodass die Pachteinnahmen anteilig auf die Erben und den Nachlass aufgeteilt werden müssen.
- Ein Apfelgarten wechselt den Eigentümer, woraufhin die geernteten Früchte derjenigen Person gehören, die im Moment des Pflückens zur Fruchtziehung berechtigt war.
- Ein Nießbrauch an einem Wertpapierdepot endet, weshalb die auflaufenden Zinsen entsprechend der jeweiligen Inhaberdauer anteilig aufzuteilen sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die für die Gewinnung der Früchte aufgewendet wurden.
- Die rechtliche Bestimmung, was überhaupt als Frucht oder Nutzung einer Sache gilt.
- Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung von Störungen des Eigentums.
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