§ 103 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verteilung der Lasten – § 103 BGB

§ 103 BGB regelt: regelmäßig wiederkehrende Lasten sind nach Dauer der Pflicht zu teilen, andere nur bei Fälligkeit während der Pflicht.

Amtlicher Text § 103 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift betrifft die Verteilung von Lasten (z. B. Steuern, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben) auf Sachen oder Rechte, wenn jemand nur für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet ist, diese zu tragen. Sie unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden Lasten (wie Grundsteuer) und anderen Lasten (etwa einer einmaligen Erschließungsgebühr).

Erstere werden nach dem Verhältnis der Dauer der Verpflichtung aufgeteilt – wer z. B. sechs Monate lang verpflichtet ist, trägt die Hälfte der Jahreslast. Letztere fallen nur dann an, wenn sie während des Zeitraums der Verpflichtung tatsächlich fällig werden. Die Regelung gilt, sofern vertraglich oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt die monatlichen Betriebskosten nur für die Monate, in denen er tatsächlich mietet.
  • Ein Verkäufer eines Grundstücks, der die Grundsteuer bis zum Jahresende übernommen hat, muss den anteiligen Betrag für die Monate ab Verkauf tragen.
  • Ein Nießbraucher trägt die Grundsteuer nur für die Dauer seines Nießbrauchs, nicht für die Zeit danach.
  • Bei einem zeitlich befristeten Erbbaurecht werden die regelmäßigen Lasten nur bis zum Ablauf des Erbbaurechts verteilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Norm regelt nicht, ob überhaupt eine Last besteht – das ergibt sich aus anderen Vorschriften (z. B. Steuergesetzen, Verträgen).
  • Sie gilt nicht, wenn die Parteien eine abweichende Verteilung vereinbart haben – die Regelung ist dispositiv.
  • Sie beantwortet nicht, wer für Schäden oder Instandhaltungskosten haftet – dies ist im Schadensersatz- oder Mietrecht geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 103 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB