Abschnitt 2Sachen und Tiere
15 Vorschriften
- § 90 Sachen sind nur körperliche Gegenstände § 90 BGB definiert den Begriff der Sache: Nur körperliche Gegenstände gelten als Sachen. Immaterielle Güter wie Rechte oder Daten sind ausgeschlossen.
- § 90a Tiere sind keine Sachen Tiere sind keine Sachen, werden durch besondere Gesetze geschützt. Sachenrecht gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 90a BGB).
- § 91 Was vertretbare Sachen sind Vertretbare Sachen sind bewegliche Gegenstände, die im Geschäftsverkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht gemessen und ersetzt werden.
- § 92 Verbrauchbare Sachen: Definition § 92 BGB definiert verbrauchbare Sachen: bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in Verbrauch oder Veräußerung besteht, und Warenlager.
- § 93 Keine Sonderrechte an wesentlichen Bestandteilen Wesentliche Bestandteile einer Sache können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, wenn ihre Trennung zur Zerstörung oder Wesensveränderung führt.
- § 94 Wesentliche Bestandteile § 94 BGB: Wesentliche Bestandteile sind fest verbundene Sachen, Gebäude, Erzeugnisse, Samen/Pflanzen nach Einbringung, eingefügte Sachen.
- § 95 Eigentum bei vorübergehender Verbindung Sachen, die nur vorübergehend oder in Ausübung eines Rechts mit einem Grundstück verbunden werden, werden keine Bestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB).
- § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks § 96 BGB: Mit dem Eigentum verbundene Rechte gelten als Grundstücksbestandteile. Sie gehen bei Veräußerung automatisch mit über.
- § 97 Was als Zubehör einer Hauptsache gilt § 97 BGB definiert Zubehör als bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil zu sein dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dauerhaft dienen.
- § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar § 98 BGB definiert Inventar: Maschinen in Gewerbebetrieben sowie landwirtschaftliches Gerät, Vieh, benötigte Erzeugnisse und Dünger.
- § 99 Fruchtdefinition für Sachen und Rechte § 99 BGB definiert Früchte einer Sache (Erzeugnisse, Ausbeute) und eines Rechts (Erträge, insb. Bodenbestandteile), sowie Erträge aus Rechtsverhältnissen.
- § 100 Definition der Nutzungen nach § 100 BGB definiert Nutzungen als Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die aus deren Gebrauch entstehen.
- § 101 Zuordnung von Sach- und Rechtsfrüchten nach Zeit § 101 BGB regelt die Verteilung von Früchten einer Sache oder eines Rechts, wenn ein Nutzungsrecht zeitlich begrenzt ist oder zu einem Stichtag wechselt.
- § 102 Ersatz der Gewinnungskosten § 102 BGB: Wer Früchte herausgeben muss, kann Gewinnungskosten verlangen, die ordnungsmäßiger Wirtschaft entsprechen und den Wert nicht übersteigen.
- § 103 Verteilung der Lasten § 103 BGB regelt: regelmäßig wiederkehrende Lasten sind nach Dauer der Pflicht zu teilen, andere nur bei Fälligkeit während der Pflicht.