§ 1021 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinbarte Unterhaltungspflicht § 1021

§ 1021 BGB: Bei einer Grunddienstbarkeit kann vereinbart werden, wer die Anlage auf dem belasteten Grundstück unterhalten muss – Eigentümer oder Berechtigter.

Amtlicher Text § 1021 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
  • (2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1021 BGB regelt die vereinbarte Unterhaltungspflicht für Anlagen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück gehören. Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, das dem Eigentümer eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) eine bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks erlaubt, z.B. ein Wegerecht oder ein Leitungsrecht.

Die Vorschrift erlaubt den Beteiligten, vertraglich zu bestimmen, wer die Anlage instand halten muss. Dies kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks sein, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Wenn der Eigentümer die Anlage selbst mitbenutzen darf, kann umgekehrt vereinbart werden, dass der Berechtigte die Anlage unterhalten muss, soweit dies für das Benutzungsrecht des Eigentümers nötig ist.

Die so vereinbarte Unterhaltungspflicht unterliegt den Vorschriften über Reallasten (dauerhafte Grundstücksbelastungen) entsprechend. Das bedeutet, dass die Pflicht grundbuchrechtlich gesichert werden kann und auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines Gartengrundstücks räumt dem Nachbarn ein Wegerecht ein. Die Beteiligten vereinbaren, dass der Nachbar (Berechtigter) den Weg pflastern und instand halten muss.
  • Ein Stromleitungsrecht wird bestellt. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf die Masten mitbenutzen. Die Parteien vereinbaren, dass der Berechtigte die Masten wartet.
  • Ein Wasserleitungsrecht führt über ein Nachbargrundstück. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Leitung repariert, wenn sie undicht wird.
  • Ein Fensterrecht (Aussichtsrecht) erfordert ein Fenster im Gebäude des belasteten Grundstücks. Die Parteien bestimmen, dass der Eigentümer das Fenster streichen und abdichten muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für die Unterhaltung von Anlagen, die nicht zur Ausübung der Grunddienstbarkeit gehören – etwa eine gemeinsame Einfahrt, die nicht durch eine Dienstbarkeit gesichert ist.
  • Sie regelt nicht die gesetzliche Schonungspflicht des Berechtigten bei der Ausübung der Dienstbarkeit; diese folgt aus § 1020 BGB.
  • Sie betrifft nicht den Inhalt der Grunddienstbarkeit selbst (z.B. was genau erlaubt ist), der in § 1018 BGB festgelegt wird.
  • Sie befasst sich nicht mit der Unterhaltung von Anlagen auf dem herrschenden Grundstück oder mit der Verlegung der Ausübung (dazu § 1023 BGB).

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