Titel 1Grunddienstbarkeiten
12 Vorschriften
- § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit § 1018 BGB: Ein Grundstück kann zugunsten eines anderen mit Nutzungsrechten, Unterlassungspflichten oder Ausschluss von Eigentümerrechten belastet werden.
- § 1019 Vorteil für herrschendes Grundstück § 1019 BGB: Eine Grunddienstbarkeit muss der Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bieten. Der Inhalt kann nicht darüber hinaus erstreckt werden.
- § 1020 Schonende Ausübung einer Grunddienstbarkeit Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit muss das Interesse des Eigentümers schonen und Anlagen in ordnungsmäßigem Zustand erhalten. § 1020 BGB.
- § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht § 1021 BGB: Bei einer Grunddienstbarkeit kann vereinbart werden, wer die Anlage auf dem belasteten Grundstück unterhalten muss – Eigentümer oder Berechtigter.
- § 1022 Unterhalt baulicher Anlagen auf dienendem Grund Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss seine bauliche Anlage unterhalten, soweit es das Interesse des Berechtigten erfordert. Auch § 1021 Abs. 2 gilt.
- § 1023 Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit Der Eigentümer kann die Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Ausübung besonders beschwerlich ist. Kosten trägt er.
- § 1024 Regelung bei Kollision von Nutzungsrechten Bei gleichrangigen, sich gegenseitig behindernden Nutzungsrechten kann jeder Berechtigte eine nach billigem Ermessen angemessene Ausübungsregelung verlangen.
- § 1025 Grunddienstbarkeit bei Grundstücksteilung Wird ein berechtigtes Grundstück geteilt, bleibt die Grunddienstbarkeit für die Teile bestehen. Sie darf den Belasteten aber nicht mehr beschweren.
- § 1026 Freiwerden von Grundstücksteilen nach Teilung Wird ein belastetes Grundstück geteilt, erlischt die Grunddienstbarkeit für diejenigen neuen Teile, auf denen sie gar nicht ausgeübt wird.
- § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit § 1027 BGB: Bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit stehen dem Berechtigten die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus § 1004 zu.
- § 1028 Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch Anlage Wird die Grunddienstbarkeit durch eine dauerhafte Anlage beeinträchtigt, verjährt der Beseitigungsanspruch und das Recht erlischt insoweit (§ 1028 BGB).
- § 1029 Schutz des Rechtsbesitzers bei Grunddienstbarkeit Besitzschutz für Grunddienstbarkeit: Wird der Besitzer bei Ausübung gestört, gelten Besitzschutzregeln, wenn Dienstbarkeit im letzten Jahr ausgeübt wurde.