§ 1020 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schonende Ausübung einer Grunddienstbarkeit § 1020

Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit muss das Interesse des Eigentümers schonen und Anlagen in ordnungsmäßigem Zustand erhalten. § 1020 BGB.

Amtlicher Text § 1020 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1020 BGB regelt die schonende Ausübung einer Grunddienstbarkeit. Der Berechtigte (z. B. der Eigentümer des herrschenden Grundstücks) muss bei der Nutzung der Dienstbarkeit die Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks so wenig wie möglich beeinträchtigen. Er darf die Dienstbarkeit nicht rücksichtslos ausüben.

Hat der Berechtigte auf dem belasteten Grundstück eine Anlage errichtet – etwa einen Weg, eine Leitung oder ein Bauwerk –, so muss er diese in ordnungsmäßigem Zustand halten. Die Instandhaltungspflicht besteht nur, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Vernachlässigt der Berechtigte die Anlage, kann der Eigentümer Maßnahmen verlangen.

Wann sie gilt

  • Der Berechtigte eines Wegerechts befährt den Weg mit schweren Fahrzeugen, obwohl ein leichterer Weg möglich wäre – das kann das Interesse des Eigentümers am schonenden Umgang mit dem Grundstück verletzen.
  • Ein Leitungsrecht erlaubt es, Abwasserrohre zu verlegen. Nach einem Rohrbruch muss der Berechtigte die Erde ordnungsgemäß wieder auffüllen und verdichten.
  • Der Eigentümer eines belasteten Grundstücks hat ein altes Gartenhaus, das der Berechtigte als Lager nutzt. Der Berechtigte muss das Dach reparieren, damit keine Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringt.
  • Eine Grunddienstbarkeit gewährt das Recht, auf dem Nachbargrundstück zu parken. Der Berechtigte darf nicht so parken, dass der Eigentümer seinen eigenen Wagen nicht mehr aus der Garage fahren kann.
  • Der Berechtigte eines Wasserschöpfrechts muss vermeiden, dass das Wasser durch unsachgemäße Nutzung verschmutzt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Entstehung oder der Inhalt einer Grunddienstbarkeit – das regeln § 1018 und § 1019 BGB.
  • Die Vereinbarung, wer die Kosten der Unterhaltung einer Anlage trägt – dazu siehe § 1021 BGB.
  • Die Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit auf einen anderen Teil des Grundstücks – dies ist in § 1023 BGB geregelt.
  • Ansprüche des Eigentümers auf Beseitigung einer Beeinträchtigung – dafür ist § 1004 BGB einschlägig.

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