Unterhalt baulicher Anlagen auf dienendem Grund: § 1022
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss seine bauliche Anlage unterhalten, soweit es das Interesse des Berechtigten erfordert. Auch § 1021 Abs. 2 gilt.
Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1022 regelt die Unterhaltungspflicht des Eigentümers eines Grundstücks, wenn auf diesem eine bauliche Anlage (z. B. eine Garage oder ein Vorbau) besteht, die Gegenstand einer Grunddienstbarkeit ist.
Grunddienstbarkeit bedeutet, dass der Eigentümer eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) ein Nutzungsrecht an der Anlage hat. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss seine eigene bauliche Anlage instand halten, soweit der Berechtigte darauf angewiesen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten eine abweichende Regelung getroffen haben.
Die Vorschrift des § 1021 Absatz 2 – die eigentlich für vereinbarte Unterhaltungspflichten gilt – findet auch auf diese gesetzliche Unterhaltungspflicht Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar hat ein Wegerecht über eine Auffahrt auf dem fremden Grundstück; die Auffahrt muss vom Eigentümer des belasteten Grundstücks instand gehalten werden, soweit die Nutzung durch den Berechtigten dies erfordert.
- Ein Eigentümer hat einer anderen Person das Recht eingeräumt, einen Balkon auf seinem Haus zu nutzen (z. B. als Zugang). Der Eigentümer muss den Balkon unterhalten.
- Auf einem Grundstück steht ein Schuppen, den der Eigentümer dem Nachbarn zur Nutzung überlassen hat (Grunddienstbarkeit). Der Eigentümer muss das Dach reparieren, wenn es undicht wird, da der Nachbar darauf angewiesen ist.
- Eine Stützmauer auf dem belasteten Grundstück sichert die Zufahrt des Berechtigten. Der Eigentümer muss die Mauer instand halten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Unterhaltungspflicht des Berechtigten (des Inhabers der Dienstbarkeit). Wer die Anlage nutzt, muss sie nicht selbst unterhalten, es sei denn, dies ist vereinbart.
- Sie gilt nicht für bloße Nutzungsrechte ohne bauliche Anlage (z. B. Wegerecht über ein Feld). Dann greifen andere Vorschriften (z. B. § 1020).
- Sie betrifft nicht die Kostenverteilung bei mehreren Berechtigten oder bei Teilung des Grundstücks – hierfür sind §§ 1025, 1026 einschlägig.
- Sie legt keinen Mindeststandard für die Unterhaltung fest, sondern knüpft an das Interesse des Berechtigten.
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