§ 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann Personen geschäftsunfähig sind (§ 104)

Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet.

Amtlicher Text § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person als geschäftsunfähig gilt. Betroffen sind zum einen Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zum anderen betrifft die Regelung Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Dies gilt allerdings nur, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht bloß ein vorübergehender ist.

Wann sie gilt

  • Ein Kind vor Vollendung des siebenten Lebensjahres kauft eigenständig eine Süßigkeit im Geschäft.
  • Ein Kleinkind tätigt eine kostenpflichtige Bestellung über ein Tablet.
  • Eine Person mit einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit schließt einen Kaufvertrag ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein vorübergehender Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (geregelt in § 105).
  • Kinder und Jugendliche nach Vollendung des siebenten Lebensjahres, für die die Regeln der beschränkten Geschäftsfähigkeit gelten.

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