Titel 1Geschäftsfähigkeit
10 Vorschriften
- § 104 Wann Personen geschäftsunfähig sind Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einer dauerhaften krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet.
- § 105 Nichtigkeit von Willenserklärungen Erklärungen von Geschäftsunfähigen sowie im Zustand von Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind rechtlich nichtig.
- § 105a Gültige Alltagsgeschäfte Geschäftsunfähiger Verträge volljähriger Geschäftsunfähiger über Geschäfte des täglichen Lebens mit geringen Mitteln gelten nach Erfüllung beider Seiten als wirksam.
- § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Kinder und Jugendliche, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
- § 108 Genehmigung von Verträgen Minderjähriger Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne Einwilligung, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung ab. Nach Aufforderung gilt eine Frist von zwei Wochen.
- § 109 Widerrufsrecht des Vertragspartners Solange die Eltern einen Vertrag nicht genehmigt haben, kann der Vertragspartner widerrufen. Kannte er die Minderjährigkeit, gelten Einschränkungen.
- § 110 Vertrag Minderjähriger durch eigene Mittel Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Leistung mit hierzu überlassenen Mitteln vollständig bewirkt wird.
- § 111 Unwirksamkeit einseitiger Geschäfte Minderjähriger Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung des Vertreters sind unwirksam. Fehlt die Schriftform, droht die Zurückweisung.
- § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112: Mit Genehmigung des Familiengerichts kann der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen.
- § 113 Geschäftsfähigkeit Minderjähriger im Job § 113 BGB regelt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen für Geschäfte rund um ein erlaubtes Arbeits- oder Dienstverhältnis.