Nichtigkeit von Willenserklärungen § 105
Erklärungen von Geschäftsunfähigen sowie im Zustand von Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind rechtlich nichtig.
- (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
- (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen, wie etwa beim Abschluss eines Vertrags. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Erklärung ohne rechtliche Wirkung, wenn die erklärende Person geschäftsunfähig ist.
Gleiches gilt, wenn jemand eine Erklärung abgibt, während Bewusstlosigkeit vorliegt oder die Geistestätigkeit vorübergehend gestört ist. In diesen Fällen entsteht die beabsichtigte Rechtsfolge von Anfang an nicht.
Wann sie gilt
- Ein Kleinkind kauft im Laden ohne Wissen der Eltern ein teures Spielzeug.
- Eine Person gibt im Zustand vollkommener Trunkenheit ein Verkaufsangebot ab.
- Ein Patient tätigt während eines hochgradigen Fieberdeliriums mündlich eine Zusage.
- Eine schwer dementiell erkrankte Person unterschreibt einen Vertrag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Blosse Unkenntnis der Rechtslage oder ein Irrtum beim Vertragsschluss, was über Anfechtungsregeln behandelt wird.
- Erklärungen von beschränkt Geschäftsfähigen, für die gesonderte Regeln über die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gelten.
- Die Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen, welche sich nach dem Bereicherungsrecht richtet.
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