§ 105a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gültige Alltagsgeschäfte Geschäftsunfähiger § 105a

Verträge volljähriger Geschäftsunfähiger über Geschäfte des täglichen Lebens mit geringen Mitteln gelten nach Erfüllung beider Seiten als wirksam.

Amtlicher Text § 105a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer wegen einer dauerhaften geistigen Beeinträchtigung geschäftsunfähig ist, kann grundsätzlich keine rechtswirksamen Verträge eingehen. Um Betroffenen dennoch die eigenständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, macht das Gesetz bei Alltagsgeschäften eine Ausnahme.

Ein Vertrag über Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs gilt rückwirkend als wirksam, sobald beide Seiten ihre Pflichten vollständig erfüllt haben. Voraussetzung ist, dass die Leistung mit geringwertigen Mitteln bezahlt oder bewirkt wird. Solange der Kaufpreis nicht bezahlt oder die Ware nicht übergeben wurde, bleibt die Vereinbarung unwirksam.

Diese Erfüllungsfiktion greift jedoch nicht, wenn das konkrete Geschäft eine erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Gesundheit der betroffenen Person darstellt.

Wann sie gilt

  • Ein wegen einer Demenzerkrankung geschäftsunfähiger Mann kauft beim Bäcker Brot und bezahlt dieses sofort passend in bar.
  • Eine unter Betreuung stehende Frau erwirbt im Supermarkt Lebensmittel für den Tagesbedarf und begleicht die Rechnung an der Kasse.
  • Ein geschäftsunfähiger Erwachsener löst am Automaten ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verträge von minderjährigen Kindern oder Jugendlichen, für die die Bestimmungen der § 106 und § 107 gelten.
  • Käufe auf Rechnung oder Ratenzahlung, solange Leistung und Gegenleistung noch nicht vollständig bewirkt wurden.
  • Kostspielige Anschaffungen oder Verträge, die keine geringwertigen Mittel betreffen.

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