§ 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger § 106

Kinder und Jugendliche, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Amtlicher Text § 106 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, ab wann Minderjährige im Rechtsverkehr beschränkt geschäftsfähig sind. Maßgebliche Grenze ist die Vollendung des siebenten Lebensjahres.

Wer diese Altersgrenze erreicht hat, ist nicht mehr völlig geschäftsunfähig, verfügt aber noch nicht über die vollen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Volljährigen. Ob Verträge oder sonstige Willenserklärungen wirksam sind, richtet sich nach den darauffolgenden Regelungen.

Wann sie gilt

  • Ein Kind, das das siebente Lebensjahr vollendet hat, kauft im Geschäft Spielzeug von seinem Taschengeldbetrag.
  • Ein minderjähriger Jugendlicher schließt ohne vorherige Zustimmung der Eltern einen Vertrag über eine Dienstleistung ab.
  • Ein Minderjähriger nimmt das Angebot für ein Schenkungsversprechen an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die genauen Erfordernisse für die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (geregelt in § 107).
  • Sonderregeln für das Eingehen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (geregelt in § 113).

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