§ 108 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigung von Verträgen Minderjähriger § 108

Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne Einwilligung, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung ab. Nach Aufforderung gilt eine Frist von zwei Wochen.

Amtlicher Text § 108 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
  • (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
  • (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schließt eine minderjährige Person einen Vertrag ohne die erforderliche vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, ist das Geschäft nicht sofort verbindlich. Die Wirksamkeit des Vertrags ist schwebend unwirksam und hängt davon ab, ob die Vertreter nachträglich ihre Genehmigung erteilen.

Der Vertragspartner kann die Vertreter ausdrücklich auffordern, sich zur Genehmigung zu erklären. Ab diesem Zeitpunkt muss die Erklärung direkt gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden. Eine zuvor dem Minderjährigen gegenüber erklärte Zustimmung oder Ablehnung verliert dadurch ihre Wirkung. Die Vertreter haben nach Empfang der Aufforderung zwei Wochen Zeit für die Erklärung. Antworten sie innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Genehmigung als verweigert.

Erreicht der Minderjährige während des schwebenden Zustands die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, entscheidet er selbst anstelle seiner Vertreter über die Genehmigung.

Wann sie gilt

  • Ein Minderjähriger schließt ohne Wissen der Eltern einen Vertrag über ein kostenpflichtiges Abonnement ab.
  • Ein Jugendlicher kauft ohne vorherige Erlaubnis der Erziehungsberechtigten ein gebrauchtes Fahrrad auf Raten.
  • Ein Online-Händler fordert die Eltern eines Minderjährigen schriftlich auf, den vom Kind getätigten Kaufvertrag nachträglich zu bestätigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die vorherige Zustimmung vor dem eigentlichen Vertragsschluss.
  • Das Recht des anderen Vertragsteils, sich vor der Genehmigung vom Vertrag zu lösen.
  • Verträge, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen.

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