Ansprüche bei Nießbrauchsbeeinträchtigung § 1065
§ 1065 BGB: Bei Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts gelten für die Ansprüche des Nießbrauchers die Vorschriften des Eigentumsschutzes entsprechend.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt wird, stehen ihm die gleichen Abwehr- und Beseitigungsansprüche zu, die einem Eigentümer bei Eigentumsstörungen zustehen. Das Gesetz verweist auf die entsprechenden Vorschriften des Eigentumsschutzes.
Der Nießbraucher kann also etwa die Beseitigung einer Störung verlangen oder Unterlassung einer drohenden Beeinträchtigung fordern. Die Vorschriften gelten entsprechend, nicht unmittelbar; die Besonderheiten des Nießbrauchs bleiben zu beachten.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar errichtet ein Bauwerk auf dem Grundstück, an dem ein Nießbrauch besteht, und behindert damit die Nutzung durch den Nießbraucher.
- Der Eigentümer des Grundstücks entzieht dem Nießbraucher widerrechtlich den Besitz.
- Ein Dritter leitet Abwasser auf das Grundstück und beschädigt die Bepflanzung, die der Nießbraucher angebaut hat.
- Der Vermieter des Eigentümers versperrt dem Nießbraucher den Zugang zu dem Grundstück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, ob der Nießbraucher Schadensersatz verlangen kann; dieser richtet sich nach den allgemeinen deliktischen Haftungsregeln.
- Sie betrifft nicht die Frage, wie der Nießbrauch bestellt oder aufgehoben wird.
- Sie gilt nicht für Ansprüche zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer aus dem Nießbrauchsvertrag selbst.
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