Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1066
§ 1066 BGB: Nießbraucher am Anteil – Übt Verwaltungs- und Nutzungsrechte aus, verlangt Aufhebung nur gemeinsam mit Eigentümer, erhält Nießbrauch an Surrogaten.
- (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
- (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
- (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand den Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers hat (z.B. an der Hälfte eines Hauses), dann darf er die Rechte ausüben, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer für die Verwaltung der Sache und die Art ihrer Benutzung ergeben. Das bedeutet, er kann bei Entscheidungen über Reparaturen, Nutzungsregeln oder ähnlichem mitbestimmen.
Die Gemeinschaft (also das Miteigentum) kann nur aufgehoben werden, wenn sowohl der Miteigentümer als auch der Nießbraucher gemeinsam die Aufhebung verlangen. Keiner von beiden kann das allein durchsetzen.
Wird die Gemeinschaft aufgehoben – etwa durch Teilung des Grundstücks oder Verkauf –, dann hat der Nießbraucher den Nießbrauch an den Gegenständen, die an die Stelle seines Anteils treten (sogenannte Surrogation).
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher und der Miteigentümer streiten darüber, ob das gemeinsame Haus renoviert werden soll – der Nießbraucher beruft sich auf sein Mitentscheidungsrecht.
- Der Miteigentümer möchte seinen Anteil verkaufen, aber der Nießbraucher verlangt, dass die Gemeinschaft erst aufgehoben wird, was nur gemeinsam möglich ist.
- Nach Aufhebung der Gemeinschaft erhält der Miteigentümer eine andere Wohnung als Ersatz; der Nießbraucher beansprucht den Nießbrauch an dieser neuen Wohnung.
- Der Nießbraucher nutzt die gemeinsame Garage für sein Auto, der Miteigentümer verbietet es – § 1066 Abs. 1 gibt dem Nießbraucher ein Nutzungsrecht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Nießbraucher allein die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann – das Gegenteil steht in Abs. 2.
- Dass der Nießbraucher die Sache beliebig allein nutzen darf – er ist an die Regeln der Gemeinschaft gebunden.
- Dass der Nießbrauch bei Aufhebung der Gemeinschaft erlischt – Abs. 3 regelt den Fortbestand an Surrogaten.
- Dass der Miteigentümer den Nießbrauch ohne Zustimmung des Nießbrauchers ändern oder aufheben kann – dies unterliegt § 1071.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1066 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.