Untertitel 1Nießbrauch an Sachen
43 Vorschriften
- § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen § 1030 BGB legt fest: Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen der Sache zu ziehen, es sei denn, einzelne Nutzungen sind ausgeschlossen.
- § 1031 Nießbrauch auf Grundstück erstreckt auf Zubehör § 1031 BGB erklärt, dass der Nießbrauch an einem Grundstück auch das Zubehör umfasst, und verweist auf § 926 für die Einzelheiten.
- § 1032 Bestellung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1032 BGB regelt die Bestellung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe sowie die entsprechende Anwendung der Übereignungsregeln.
- § 1033 Ersitzung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen § 1033 BGB regelt den Erwerb eines Nießbrauchs an beweglichen Sachen durch Ersitzung. Die Vorschriften zur Eigentumsersitzung gelten entsprechend.
- § 1034 Feststellung des Zustands der Sache § 1034 BGB erlaubt dem Nießbraucher und dem Eigentümer, den Zustand der Sache auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.
- § 1035 Verzeichnispflicht bei Nießbrauch an Sachgesamtheit §1035 Nießbraucher und Eigentümer müssen ein gemeinsames Verzeichnis der Sachen erstellen, datieren und unterzeichnen. Kosten trägt der Verlangende.
- § 1036 Besitzrecht und Nutzungspflichten im Nießbrauch § 1036 BGB gibt dem Nießbraucher das Recht zum Besitz. Er muss die bisherige wirtschaftliche Bestimmung bewahren und ordnungsgemäß wirtschaften.
- § 1037 Verbot der Umgestaltung beim Nießbrauch § 1037 BGB verbietet Nießbrauchern die wesentliche Umgestaltung von Sachen. Ausnahmen gelten für bestimmte Bodenabbauanlagen auf Grundstücken.
- § 1038 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk Bei Nießbrauch an Wald oder Bergwerk können Eigentümer und Nießbraucher einen Wirtschaftsplan zur Nutzung verlangen. Beide tragen die Kosten zur Hälfte.
- § 1039 Wertersatz bei übermäßiger Fruchtziehung Ersatzpflicht bei übermäßiger Fruchtziehung: Wert der Früchte zu ersetzen, Ausnahme bei Beeinträchtigung eigener Nutzungen.
- § 1040 Kein Nießbrauch am Schatzanteil des Eigentümers § 1040 BGB stellt klar, dass sich das Recht des Nießbrauchers nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem gefundenen Schatz erstreckt.
- § 1041 Erhaltungspflicht des Nießbrauchers Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, jedoch nur zu gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.
- § 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers Der Nießbraucher muss dem Eigentümer Schäden, außergewöhnliche Reparaturen, Gefahren oder Rechte Dritter unverzüglich anzeigen.
- § 1043 Verwendung von Grundstücksteilen zur Reparatur Nimmt der Nießbraucher eine nötige außergewöhnliche Ausbesserung selbst vor, darf er dazu auch Nicht-Früchte des Grundstücks ordnungsgemäß verwenden.
- § 1044 Duldung von Reparaturen durch Nießbraucher Unterlässt der Nießbraucher notwendige Ausbesserungen, muss er dem Eigentümer die Vornahme und die Verwendung der in § 1043 genannten Bestandteile gestatten.
- § 1045 Versicherungspflicht des Nießbrauchers Der Nießbraucher muss die Sache auf eigene Kosten gegen Brand und Unfälle versichern. Der Eigentümer bleibt Gläubiger der Versicherungsforderung.
- § 1046 Verwendung der Versicherungssumme im Nießbrauch § 1046 BGB regelt den Nießbrauch an Versicherungsforderungen: Bei einem Schaden können Eigentümer und Nießbraucher die Wiederherstellung verlangen.
- § 1047 Lastentragung des Nießbrauchers § 1047 BGB: Der Nießbraucher trägt öffentliche Lasten (außer außerordentliche) und bei Bestellung ruhende privatrechtliche Lasten, z.B. Hypothekenzinsen.
- § 1048 Nießbrauch an Grundstück mit Inventar Regelung zur Verfügung über Inventarstücke, Ersatzbeschaffungspflicht und Eigentumsübergang bei Nießbrauch an Grundstücken mit Inventar (§ 1048 BGB).
- § 1049 Ersatz von Verwendungen des Nießbrauchers § 1049 BGB: Freiwillige Verwendungen des Nießbrauchers werden nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt. Einrichtungen darf er wegnehmen.
- § 1050 Keine Haftung für normale Abnutzung bei Nießbrauch § 1050 BGB: Nießbraucher haftet nicht für normale Abnutzung durch ordnungsmäßige Ausübung bei Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache.
- § 1051 Eigentümer kann Sicherheitsleistung verlangen Der Eigentümer kann Sicherheitsleistung vom Nießbraucher verlangen, wenn dessen Verhalten eine erhebliche Verletzung der Eigentümerrechte befürchten lässt.
- § 1052 Gerichtliche Verwaltung bei fehlender Sicherheit Leistet der Nießbraucher trotz Urteil und Frist keine Sicherheit, kann der Eigentümer die gerichtliche Verwaltung des Nießbrauchs verlangen.
- § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch Der Eigentümer kann bei unbefugtem Gebrauch durch den Nießbraucher nach Abmahnung Unterlassungsklage erheben. § 1053 BGB regelt die Voraussetzungen.
- § 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung Der Eigentümer kann bei erheblicher Pflichtverletzung des Nießbrauchers und Fortsetzung trotz Abmahnung die gerichtliche Verwaltung nach § 1052 verlangen.
- § 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers Rückgabepflicht: Nießbraucher muss Sache nach Beendigung zurückgeben. Bei landw. Grundstücken §§ 596 Abs. 1, 596a, bei Landgütern auch § 596b.
- § 1056 Miet- und Pachtverträge bei Nießbrauchsende Endet der Nießbrauch, tritt der Eigentümer in bestehende Mietverträge ein. Er hat ein Sonderkündigungsrecht mit gesetzlicher Frist.
- § 1057 Verjährung der Ersatzansprüche § 1057 BGB setzt eine sechsmonatige Verjährung für Ersatzansprüche des Eigentümers und Nießbrauchers fest und verweist auf § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2.
- § 1058 Besteller gilt als Eigentümer für Nießbraucher Der Besteller des Nießbrauchs gilt zugunsten des Nießbrauchers als Eigentümer, es sei denn, der Nießbraucher weiß, dass er nicht Eigentümer ist.
- § 1059 Nießbrauch unübertragbar, Ausübung überlassbar § 1059 BGB: Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, aber die Ausübung kann einem anderen überlassen werden. Der Nießbraucher bleibt Inhaber.
- § 1059a Übertragbarkeit des Nießbrauchs juristischer Person §1059a § 1059a BGB regelt die Übertragbarkeit eines Nießbrauchs einer juristischen Person bei Gesamtrechtsnachfolge oder Unternehmensübertragung.
- § 1059b Unpfändbarkeit des Nießbrauchs § 1059b BGB: Nießbrauch ist aufgrund § 1059a nicht pfändbar, verpfändbar oder belastbar. Die Vorschrift verhindert den Zugriff von Gläubigern.
- § 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs Bei Übergang/Übertragung tritt der Erwerber in Rechte und Pflichten ein. Vereinbarungen mit Eigentümer wirken für und gegen ihn. Kein Entschädigungsanspruch.
- § 1059d Miet- und Pacht bei Übertragung des Nießbrauchs Miet- oder Pachtverträge über die Nießbrauchsdauer hinaus unterliegen nach Übertragung des Nießbrauchs den §§ 566-566e, 567a, 567b BGB analog.
- § 1059e Anspruch auf Nießbrauch für Gesellschaften Steht einer juristischen Person oder Personengesellschaft ein Anspruch auf Nießbrauch zu, gelten §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
- § 1060 § 1024 bei Zusammentreffen von Nießbrauch Bei Zusammentreffen mehrerer Nießbrauchrechte oder Nutzungsrechte gleichen Rangs, die nicht nebeneinander ausgeübt werden können, verweist § 1060 auf § 1024.
- § 1061 Nießbrauch erlischt mit Tod des Nießbrauchers Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften endet er mit deren Auflösung.
- § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf Zubehör Erlischt der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch am Zubehör. § 1062 BGB.
- § 1063 Erlöschen des Nießbrauchs bei Eigentum Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in einer Person zusammenfällt, außer es besteht ein rechtliches Interesse.
- § 1064 Aufhebung des Nießbrauchs an beweglicher Sache Für die Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache reicht eine formlose Erklärung des Nießbrauchers gegenüber Eigentümer oder Besteller aus.
- § 1065 Ansprüche bei Nießbrauchsbeeinträchtigung § 1065 BGB: Bei Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts gelten für die Ansprüche des Nießbrauchers die Vorschriften des Eigentumsschutzes entsprechend.
- § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers § 1066 BGB: Nießbraucher am Anteil – Übt Verwaltungs- und Nutzungsrechte aus, verlangt Aufhebung nur gemeinsam mit Eigentümer, erhält Nießbrauch an Surrogaten.
- § 1067 Eigentumserwerb und Wertersatz bei Nießbrauch § 1067 BGB: Nießbraucher wird Eigentümer, schuldet Wertersatz in Höhe des Bestellungswerts; Wertfeststellung durch Sachverständige, Sicherheit bei Gefährdung.