§ 1064 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung des Nießbrauchs an beweglicher Sache § 1064

Für die Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache reicht eine formlose Erklärung des Nießbrauchers gegenüber Eigentümer oder Besteller aus.

Amtlicher Text § 1064 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbrauch verleiht das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und deren Früchte zu ziehen. Soll dieser Nießbrauch an einer beweglichen Sache – wie einem Fahrzeug, einem Kunstwerk oder einer Maschine – durch Rechtsgeschäft aufgehoben werden, bestimmt diese Vorschrift das Verfahren.

Für die wirksame Aufhebung ist kein zweiseitiger Vertrag erforderlich. Es genügt die einseitige Erklärung der berechtigten Person gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass das Recht aufgegeben wird.

Wann sie gilt

  • Ein Kunstliebhaber erklärt der Eigentümerin eines Gemäldes, dass er das Nießbrauchsrecht an dem Bild aufgibt.
  • Eine Inhaberin eines Nießbrauchs an einem Fuhrpark teilt dem Besteller den Verzicht auf das Nutzungsrecht mit.
  • Ein Onkel teilt seiner Nichte mit, dass er auf den Nießbrauch an den ihm überlassenen Maschinen verzichtet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung von Nießbrauchsrechten an Grundstücken oder Immobilien.
  • Das Erlöschen des Nießbrauchs durch den Tod der berechtigten Person (§ 1061).
  • Das Enden des Nießbrauchs durch Zusammentreffen mit dem Eigentum (§ 1063).

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