§ 1082 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinterlegung von Papier und Erneuerungsschein – § 1082

Auf Verlangen des Nießbrauchers oder Eigentümers ist das Papier samt Erneuerungsschein zu hinterlegen; Herausgabe nur gemeinsam.

Amtlicher Text § 1082 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand ein Inhaber- oder Orderpapier (z. B. eine Aktie oder Schuldverschreibung) nutzt, ohne Eigentümer zu sein, greift § 1082. Verlangt der Nießbraucher oder der Eigentümer, muss das Papier zusammen mit dem Erneuerungsschein bei einer Hinterlegungsstelle (z. B. einer Bank) hinterlegt werden.

Die Hinterlegungsstelle bekommt die Anweisung, das Papier nur dann herauszugeben, wenn beide – Nießbraucher und Eigentümer – gemeinsam die Herausgabe verlangen. Keiner kann allein über das Papier verfügen. Damit sind beide Seiten geschützt: Der Nießbraucher behält seine Nutzungsrechte, der Eigentümer die Kontrolle über die Substanz.

Wann sie gilt

  • Der Nießbraucher will die Aktien sicher verwahren lassen, der Eigentümer stimmt zu.
  • Der Eigentümer befürchtet, der Nießbraucher könne das Papier einziehen, und verlangt die Hinterlegung.
  • Nach Kündigung einer Schuldverschreibung verlangen beide die Hinterlegung des Papiers samt Erneuerungsschein.
  • Bei Streit über die Verwaltung wird das Papier auf Verlangen eines Teils hinterlegt.
  • Der Nießbraucher möchte den Erneuerungsschein nicht selbst aufbewahren und fordert die Hinterlegung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Hinterlegung automatisch erfolgt, ohne dass jemand sie verlangt.
  • Dass der Nießbraucher allein die Herausgabe verlangen kann.
  • Dass der Eigentümer die Herausgabe ohne Zustimmung des Nießbrauchers verlangen kann.
  • Dass die Hinterlegung die Rechte aus dem Papier (z. B. Stimmrecht, Zinsanspruch) verändert.

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