Untertitel 2Nießbrauch an Rechten
17 Vorschriften
- § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten § 1068 BGB erlaubt Nießbrauch an Rechten und verweist auf die Vorschriften über Nießbrauch an Sachen, soweit §§ 1069-1084 nichts Abweichendes bestimmen.
- § 1069 Nießbrauch an Rechten: Bestellung Bestimmung zur Bestellung eines Nießbrauchs an Rechten: Die Bestellung folgt den Regeln der Rechtsübertragung. Unübertragbare Rechte sind ausgeschlossen.
- § 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung Bei Nießbrauch an einem Leistungsrecht gelten Übertragungsregeln entsprechend; die Verwaltungsübertragung wirkt erst bei Kenntnis oder Zustellung.
- § 1071 Zustimmung bei Aufhebung oder Änderung Aufhebung/Änderung eines mit Nießbrauch belasteten Rechts: Zustimmung des Nießbrauchers notwendig, unwiderruflich, dem Begünstigten gegenüber zu erklären.
- § 1072 Beendigung des Nießbrauchs an Rechten § 1072 BGB: Die Beendigung des Nießbrauchs an Rechten (z.B. Forderungen) richtet sich nach §§ 1063, 1064, auch wenn es sich nicht um bewegliche Sachen handelt.
- § 1073 Anspruch auf Leistungen bei Nießbrauch an Leibrente §1073 §1073 BGB: Der Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder ähnlichen Rechts erhält die einzelnen Leistungen, die aus dem Recht gefordert werden können.
- § 1074 Einziehung und Kündigung einer Forderung Der Nießbraucher einer Forderung darf diese einkassieren und bei Fälligkeit kündigen. Er muss ordnungsgemäß einziehen und darf nicht sonst verfügen.
- § 1075 Wirkung der Leistung an den Nießbraucher § 1075 BGB: Leistung an Nießbraucher: Gläubiger erhält Gegenstand, Nießbraucher Nießbrauch. Verbrauchbare Sachen: Nießbraucher erwirbt Eigentum; § 1067.
- § 1076 Nießbrauch an verzinslicher Forderung § 1076 BGB: Ist eine verzinsliche Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, gelten die §§ 1077-1079. Diese regeln Kündigung, Zahlung und Anlegung des Kapitals.
- § 1077 Gemeinsame Zahlung und Kündigung bei Nießbrauch § 1077 BGB: Bei Nießbrauch an einer Forderung: Schuldner zahlt Kapital nur an beide gemeinsam. Kündigung nur gemeinsam. Hinterlegung möglich.
- § 1078 Mitwirkung zur Einziehung bei Nießbrauch § 1078 BGB: Mitwirkungspflicht bei Einziehung fälliger Forderungen. Bei Kündigungsabhängigkeit kann Mitwirkung bei Gefährdung der Sicherheit verlangt werden.
- § 1079 Anlegung des Kapitals nach Nach Einziehung einer belasteten Forderung müssen Gläubiger und Nießbraucher das Kapital nach § 240a anlegen. Die Anlegeart bestimmt der Nießbraucher.
- § 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld § 1080 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über Nießbrauch an einer Forderung (§§ 1074-1079) auch auf Nießbrauch an Grundschuld und Rentenschuld anwendbar sind.
- § 1081 Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren §1081 §1081: Gemeinsamer Besitz von Papier und Erneuerungsschein, Nießbraucher erhält Zins-/Renten-/Gewinnanteilscheine. Bestellung durch Mitbesitz statt Übergabe.
- § 1082 Hinterlegung von Papier und Erneuerungsschein Auf Verlangen des Nießbrauchers oder Eigentümers ist das Papier samt Erneuerungsschein zu hinterlegen; Herausgabe nur gemeinsam.
- § 1083 Mitwirkung bei Wertpapieren mit Nießbrauch Bei Nießbrauch an Wertpapieren müssen Eigentümer und Nießbraucher zur Einziehung und Verwaltung mitwirken. Eingelöstes Kapital wird nach § 1079 angelegt.
- § 1084 Nießbrauch an verbrauchbaren Wertpapieren Für Inhaberpapiere und blanko indossierte Orderpapiere, die als verbrauchbare Sachen gelten, verweist § 1084 BGB direkt auf die Regelung des § 1067 BGB.