Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren §1081
§1081: Gemeinsamer Besitz von Papier und Erneuerungsschein, Nießbraucher erhält Zins-/Renten-/Gewinnanteilscheine. Bestellung durch Mitbesitz statt Übergabe.
- (1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.
- (2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt den Nießbrauch (Nutzungsrecht) an bestimmten Wertpapieren: Inhaberpapieren (bei denen der Inhaber berechtigt ist) und Orderpapieren mit Blankoindossament (bei denen die Übertragung durch bloße Unterschrift auf der Rückseite möglich ist). Der Besitz des Wertpapiers selbst und des dazugehörigen Erneuerungsscheins steht dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinsam zu – beide haben also Mitbesitz. Die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine (die sogenannten Kupons) dagegen erhält allein der Nießbraucher, denn er soll die laufenden Erträge beziehen.
Die Bestellung des Nießbrauchs kann vereinfacht erfolgen: Statt das Papier tatsächlich zu übergeben, genügt es, dem Nießbraucher den Mitbesitz einzuräumen.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt einen Nießbrauch an seinen Inhaberaktien zu Gunsten seines Ehepartners ein. Der Ehepartner erhält die Dividenden (Gewinnanteilscheine), während die Aktienurkunde gemeinsam mit dem Erben besessen wird.
- Eine Bank gewährt einem Kunden ein Nießbrauchsrecht an einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung. Der Kunde bekommt die Zinsscheine, die Bank behält Mitbesitz an der Anleihe.
- Jemand erwirbt ein Orderpapier mit Blankoindossament (z.B. einen Wechsel) und bestellt daran einen Nießbrauch, ohne das Papier physisch zu übergeben – er räumt dem Nießbraucher lediglich Mitbesitz ein.
- Ein Nießbrauch wird an einem Inhaberpapier bestellt, das einen Erneuerungsschein hat. Der Erneuerungsschein wird ebenfalls gemeinsam besessen, um spätere Verlängerungen zu ermöglichen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Norm gilt nicht für Namensaktien ohne Blankoindossament – solche Aktien sind keine Orderpapiere im Sinne dieser Vorschrift; die Bestellung des Nießbrauchs an Aktien richtet sich nach allgemeinen Regeln.
- Sie regelt nicht die Verwaltung oder Verfügung über das Papier, etwa ob der Nießbraucher das Papier verkaufen darf – das ergibt sich aus den allgemeinen Nießbrauchsvorschriften.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Nießbrauchers bei Beschädigung des Papiers – dafür sind andere Paragraphen (z.B. §1088) einschlägig.
- Manche glauben, der Nießbraucher erhalte Alleinbesitz am Papier; tatsächlich steht der Besitz gemeinschaftlich zu.
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