Mitwirkung bei Wertpapieren mit Nießbrauch § 1083
Bei Nießbrauch an Wertpapieren müssen Eigentümer und Nießbraucher zur Einziehung und Verwaltung mitwirken. Eingelöstes Kapital wird nach § 1079 angelegt.
- (1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
- (2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Besteht an einem Wertpapier ein Nießbrauch, steht das Eigentum am Papier einer Person zu, während einer anderen Person die Nutzungen wie Zinsen oder Gewinnanteile gebühren. Wenn das verbriefte Kapital fällig wird oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beschafft werden müssen, verlangt das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Nießbraucher.
Beide Parteien sind gegenseitig verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die für eine ordnungsmäßige Vermögensverwaltung erforderlich sind. Wird das Wertpapier eingelöst, findet für die Anlegung des Kapitals die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gehört rechtlich zum Kapital und fällt nicht als laufender Ertrag dem Nießbraucher zu.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher benötigt die Mitwirkung des Wertpapiereigentümers, um neue Zinsscheine für eine fällige Anleihe bei der Bank anzufordern.
- Eine verpfändete oder mit Nießbrauch belastete Anleihe läuft ab und die Kapitalsumme muss vom Emittenten eingefordert werden.
- Bei der Einlösung eines Wertpapiers zahlt die Gesellschaft eine zusätzliche Prämie aus, die zusammen mit dem Grundkapital angelegt werden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Kündigung und Einziehung einer einfachen Forderung ohne Wertpapier (geregelt in § 1074).
- Die genauen Bedingungen für die verzinsliche Neuanlegung des eingezogenen Kapitals (geregelt in § 1079).
- Die allgemeine Beendigung des Nießbrauchs an Rechten (geregelt in § 1072).
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