Erstreckung des Vorkaufsrechts auf Zubehör § 1096
§ 1096 BGB: Das Vorkaufsrecht kann auf das mit dem Grundstück verkaufte Zubehör erstreckt werden. Im Zweifel gilt die Erstreckung als gewollt.
Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, ob ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück auch auf bewegliche Sachen übergreift, die mit dem Grundstück zusammen verkauft werden. Solche Sachen heißen Zubehör, wenn sie dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen (z.B. eine Heizungsanlage, ein Traktor auf einem landwirtschaftlichen Anwesen).
Der Vorkaufsberechtigte kann sein Recht also nicht nur auf das Grundstück selbst, sondern auch auf das mitverkaufte Zubehör erstrecken. Entscheidend ist, dass die Zubehörsachen tatsächlich mit dem Grundstück verkauft werden. Ist unklar, ob das Vorkaufsrecht auch das Zubehör erfassen soll, geht das Gesetz von einer Erstreckung aus – die Parteien müssen also nichts Gegenteiliges vereinbaren, um die Erstreckung zu vermeiden.
Wann sie gilt
- Ein Haus wird mit einer Einbauküche verkauft; der Vorkaufsberechtigte kann sein Recht auch auf die Kücheneinrichtung erstrecken.
- Ein landwirtschaftliches Anwesen wird mit einem Traktor und einem Mähdrescher veräußert; das Vorkaufsrecht erfasst diese Maschinen als Zubehör.
- Ein Grundstück mit einer fest installierten Solaranlage wird verkauft; die Anlage gilt als Zubehör, wenn sie mit dem Grundstück veräußert wird.
- Ein Waldgrundstück wird mit einem forstwirtschaftlichen Rückeschlepper verkauft; der Vorkaufsberechtigte kann den Schlepper mitübernehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Norm regelt nicht, ob ein Vorkaufsrecht auch an nicht mitverkauften beweglichen Sachen besteht (z.B. an Gegenständen, die der Verkäufer vor dem Verkauf entfernt).
- Sie gilt nicht für Sachen, die zwar auf dem Grundstück stehen, aber nicht Zubehör sind (z.B. persönliche Einrichtungsgegenstände des Verkäufers).
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Vorkaufsberechtigte das Zubehör gesondert vergüten muss – das ist in § 1098 BGB geregelt.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1096 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.