§ 1097 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle – § 1097

§ 1097: Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Verkauf durch den Eigentümer oder dessen Erben, kann aber für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Amtlicher Text § 1097 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 1097 BGB regelt den Umfang eines dinglichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück. Das Vorkaufsrecht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf den Fall beschränkt, dass der Eigentümer, der das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts besaß, das Grundstück verkauft. Es gilt auch für den Verkauf durch seine Erben.

Die Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass das Vorkaufsrecht für mehrere oder sogar für alle Verkaufsfälle durch den Eigentümer oder seine Erben gilt. Damit erstreckt sich das Recht auf jeden weiteren Verkauf, solange das Grundstück noch im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers oder seiner Erben steht.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückseigentümer räumt seinem Nachbarn ein Vorkaufsrecht ein, das nur für den ersten Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer gelten soll.
  • Der Eigentümer stirbt, und seine Erben erben das Grundstück. Das Vorkaufsrecht besteht auch für den Verkauf durch die Erben.
  • Das Vorkaufsrecht wird für mehrere Verkaufsfälle bestellt, z.B. für die ersten drei Verkäufe durch den Eigentümer oder seine Erben.
  • Das Vorkaufsrecht wird für alle Verkaufsfälle bestellt, sodass jeder Verkauf durch den ursprünglichen Eigentümer oder seine Erben das Vorkaufsrecht auslöst.
  • Ein Vorkaufsrecht wird ohne Angabe zur Anzahl der Fälle bestellt, dann gilt es nur für den ersten Verkauf durch den Eigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieses Vorkaufsrecht gilt nicht für Verkäufe durch einen späteren Eigentümer, der das Grundstück nicht vom ursprünglichen Eigentümer oder seinen Erben geerbt hat. (Das wird durch andere Vorschriften geregelt, z.B. § 1098 BGB.)
  • Der § 1097 regelt nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts, also wie der Berechtigte sein Recht geltend macht.
  • Die Vorschrift betrifft nur dingliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, nicht Vorkaufsrechte an beweglichen Sachen oder schuldrechtliche Vorkaufsrechte.
  • Der § 1097 sagt nichts über den Preis oder die Bedingungen des Vorkaufsrechts.

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