Abschnitt 5Vorkaufsrecht
11 Vorschriften
- § 1094 Dingliches Vorkaufsrecht an Grundstücken §1094 Regelt die Belastung eines Grundstücks mit einem Vorkaufsrecht zugunsten einer Person oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.
- § 1095 Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen Ein Vorkaufsrecht an einem Bruchteil eines Grundstücks ist nur zulässig, wenn dieser Bruchteil der Anteil eines Miteigentümers ist.
- § 1096 Erstreckung des Vorkaufsrechts auf Zubehör § 1096 BGB: Das Vorkaufsrecht kann auf das mit dem Grundstück verkaufte Zubehör erstreckt werden. Im Zweifel gilt die Erstreckung als gewollt.
- § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle § 1097: Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Verkauf durch den Eigentümer oder dessen Erben, kann aber für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellt werden.
- § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts § 1098 BGB regelt die Rechtsfolgen eines dinglichen Vorkaufsrechts: Es wirkt wie eine Vormerkung und kann auch bei Insolvenzverwalterverkauf ausgeübt werden.
- § 1099 Mitteilungsrechte beim Vorkauf Der neue Eigentümer eines Grundstücks kann dem Vorkaufsberechtigten den Kaufvertrag mitteilen. Der Verpflichtete muss den Eigentümer informieren.
- § 1100 Rechte des Käufers bei Eigentumserwerb Neuer Eigentümer (Käufer) kann Zustimmung verweigern bis Kaufpreis erstattet wird. Bei Eintragung kann Eigentümer Erstattung gegen Herausgabe fordern.
- § 1101 Befreiung des Berechtigten bei Vorkauf § 1101 BGB: Der Vorkaufsberechtigte wird von der Zahlung des Vorkaufspreises befreit, soweit er dem Käufer den Kaufpreis nach § 1100 erstatten muss.
- § 1102 Befreiung des Käufers bei Vorkaufsrecht Bei Verlust des Eigentums durch Vorkaufsrecht wird der Käufer von der noch nicht gezahlten Kaufpreisschuld frei; bereits gezahlten kann er nicht zurückfordern.
- § 1103 Subjektiv-dingliches und -persönliches Vorkaufsrecht §1103 Ein Vorkaufsrecht des Eigentümers ist untrennbar mit dem Grundstück; ein persönliches Vorkaufsrecht kann nicht an ein Grundstück gebunden werden. § 1103 BGB.
- § 1104 Ausschluss unbekannter Vorkaufsberechtigter Unbekannte Vorkaufsberechtigte können per Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn § 1170 erfüllt ist. Das Vorkaufsrecht erlischt dann.