§ 1095 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen § 1095

Ein Vorkaufsrecht an einem Bruchteil eines Grundstücks ist nur zulässig, wenn dieser Bruchteil der Anteil eines Miteigentümers ist.

Amtlicher Text § 1095 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vorkaufsrecht gibt einer Person das Recht, ein Grundstück bevorzugt zu erwerben, falls der Eigentümer es an einen Dritten verkauft. Soll nicht das gesamte Grundstück belastet werden, sondern nur ein Bruchteil davon, stellt das Gesetz eine strikte Bedingung auf.

Eine solche Belastung ist ausschließlich dann möglich, wenn dieser Bruchteil bereits als eigenständiger Miteigentumsanteil einer Person besteht. Ein Alleineigentümer kann sein Grundstück nicht isoliert bezüglich einer ideellen Hälfte oder eines Prozentsatzes mit einem Vorkaufsrecht belasten, ohne zuvor rechtlich Miteigentum zu begründen.

Wann sie gilt

  • Ein Miteigentümer eines Grundstücks räumt einer anderen Person ein Vorkaufsrecht für seinen eigenen Miteigentumsanteil ein.
  • Zwei Personen besitzen ein Grundstück gemeinsam, und eine davon belastet ihren rechtlich bestehenden Anteil mit einem Vorkaufsrecht.
  • Ein Miteigentümer sichert einer verwandten Person das Recht zu, seinen ideellen Anteil am Grundstück im Verkaufsfall bevorzugt zu erwerben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein Alleineigentümer möchte eine noch nicht vermessene Teilfläche seines Grundstücks mit einem Vorkaufsrecht belasten.
  • Ein Alleineigentümer versucht, ohne vorherige Begründung von Miteigentum einen bloßen Rechenanteil seines Grundstücks zu belasten.
  • Schuldrechtliche Vorkaufsrechte oder Vorkaufsrechte an beweglichen Sachen.

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