Vertrag Minderjähriger durch eigene Mittel § 110
Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Leistung mit hierzu überlassenen Mitteln vollständig bewirkt wird.
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verträge, die von Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter geschlossen werden, gelten rückwirkend von Anfang an als wirksam, sobald die vertraglich geschuldete Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt wird.
Voraussetzung ist, dass dem Minderjährigen diese Mittel zu dem konkreten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Die Überlassung muss durch die gesetzlichen Vertreter selbst oder durch einen Dritten mit deren Zustimmung erfolgen.
Das Gesetz verlangt die vollständige Erfüllung der Leistung. Ein bloßes Erfüllungsversprechen oder ein Kauf auf Raten führt nicht zur Wirksamkeit des Vertrags nach dieser Regelung.
Wann sie gilt
- Ein Minderjähriger kauft ein Buch von seinem Taschengeld, das ihm zur freien Verfügung überlassen wurde, und bezahlt den Preis sofort vollständig.
- Eine Jugendliche kauft ein Kinoticket mit Geld, das ihr die Großeltern mit Zustimmung der Eltern ausdrücklich für den Kinobesuch geschenkt haben.
- Ein Jugendlicher kauft ein Videospiel und bezahlt die Ware direkt im Laden mit Barmitteln aus seinem ersparten Taschengeld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Kauf von Gegenständen auf Ratenzahlung oder Verträge mit laufenden monatlichen Pflichten, da die Leistung nicht sofort vollständig bewirkt wird.
- Verträge, bei denen dem Minderjährigen die Mittel ohne Wissen oder gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter von Dritten überlassen wurden.
- Einseitige Rechtsgeschäfte von Minderjährigen, für die eigenständige Sonderregelungen im Gesetz bestehen.
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