§ 111 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit einseitiger Geschäfte Minderjähriger § 111

Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger ohne Einwilligung des Vertreters sind unwirksam. Fehlt die Schriftform, droht die Zurückweisung.

Amtlicher Text § 111 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein einseitiges Rechtsgeschäft liegt vor, wenn eine Willenserklärung alleine Rechtswirkungen entfaltet, ohne dass eine Gegenpartei zustimmen muss. Dazu gehören beispielsweise Kündigungen, Rücktritte, Mahnungen oder Anfechtungen. Nimmt ein Minderjähriger ein solches Geschäft ohne vorherige Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vor, ist die Erklärung von Anfang an unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist hierbei ausgeschlossen.

Liegt eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor, muss der Minderjährige diese gegenüber dem Empfänger der Erklärung grundsätzlich schriftlich vorlegen. Fehlt die schriftliche Vorlage der Einwilligung, kann der Empfänger das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen. Mit der Zurückweisung wird das Rechtsgeschäft unwirksam.

Die Zurückweisung durch den Empfänger ist jedoch ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter ihn zuvor selbst über das Vorliegen der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Wann sie gilt

  • Ein Minderjähriger kündigt seinen Mobilfunkvertrag selbstständig ohne vorherige Einwilligung der Eltern.
  • Ein Minderjähriger erklärt gegenüber einem Händler den Rücktritt von einem Vertrag und legt dabei die erteilte Einwilligung der Eltern nicht schriftlich vor, worauf der Händler die Erklärung sofort zurückweist.
  • Ein Minderjähriger kündigt ein Ausbildungsverhältnis, nachdem die Eltern den Arbeitgeber zuvor direkt über ihre Einwilligung unterrichtet hatten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Zweiseitige Rechtsgeschäfte wie der Abschluss von Kauf- oder Werkverträgen; diese richten sich unter anderem nach § 110.
  • Bestimmung des Wohnsitzes des Kindes, geregelt in § 11.
  • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Minderjährige, geregelt in § 112.

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