Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB
§ 112: Mit Genehmigung des Familiengerichts kann der gesetzliche Vertreter einen Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen.
- (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
- (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 112 BGB erlaubt es dem gesetzlichen Vertreter (in der Regel den Eltern) eines Minderjährigen, diesen mit Zustimmung des Familiengerichts zur selbständigen Führung eines Geschäfts zu ermächtigen. Sobald die Ermächtigung vorliegt, wird der Minderjährige für alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, er kann Verträge abschließen, Waren kaufen oder verkaufen, ohne dass der Vertreter jedes Mal zustimmen muss.
Allerdings sind bestimmte Geschäfte ausgenommen, nämlich solche, für die der Vertreter selbst die Genehmigung des Familiengerichts benötigen würde. Dazu gehören etwa der Verkauf eines Grundstücks oder die Aufnahme eines größeren Darlehens. Diese Geschäfte kann der Minderjährige auch mit der Ermächtigung nicht allein vornehmen.
Die Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden. Der Minderjährige verliert dann die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit für den Geschäftsbetrieb.
Wann sie gilt
- Ein Minderjähriger eröffnet mit Erlaubnis seiner Eltern und des Familiengerichts einen kleinen Kiosk. Er kauft Waren ein und verkauft sie an Kunden.
- Ein Minderjähriger betreibt einen Online-Shop und schließt mit einem Versanddienstleister einen Vertrag über den Versand der Bestellungen.
- Ein Minderjähriger mietet einen Stand auf dem Wochenmarkt, um dort Waren zu verkaufen. Der Mietvertrag ist ein Rechtsgeschäft des Geschäftsbetriebs.
- Ein Minderjähriger stellt einen Aushilfsmitarbeiter ein, um im Geschäft zu helfen. Der Arbeitsvertrag fällt unter die Geschäfte des Betriebs.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für Minderjährige, die ohne Ermächtigung ein Geschäft betreiben. Diese sind für Geschäfte des Betriebs nicht unbeschränkt geschäftsfähig.
- Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf private Rechtsgeschäfte des Minderjährigen, wie den Kauf eines Handys für den persönlichen Gebrauch.
- Die Vorschrift erlaubt nicht den Abschluss von Geschäften, die der gesetzliche Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts tätigen darf, wie etwa Grundstücksverkäufe.
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