§ 113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geschäftsfähigkeit Minderjähriger im Job § 113

§ 113 BGB regelt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen für Geschäfte rund um ein erlaubtes Arbeits- oder Dienstverhältnis.

Amtlicher Text § 113 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
  • (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
  • (3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
  • (4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erlaubt der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen, in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu treten, erlangt der Minderjährige für diesen spezifischen Bereich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte rund um den Eintritt, die Erfüllung der Pflichten sowie die Beendigung dieses Verhältnisses ohne erneute Zustimmung der Vertreter wirksam abgeschlossen werden können.

Diese Ermächtigung kann vom gesetzlichen Vertreter jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Handelt es sich beim Vertreter um einen Vormund und verweigert dieser die Erlaubnis, kann das Familiengericht die Genehmigung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen, wenn das Verhältnis im Interesse des Mündels liegt.

Ausgenommen von der eigenständigen Handlungsfähigkeit bleiben Verträge, für die der gesetzliche Vertreter selbst eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt. Im Zweifel gilt eine Erlaubnis für einen Einzelfall als allgemeine Gestattung für gleichartige Dienst- oder Arbeitsverhältnisse.

Wann sie gilt

  • Ein Minderjähriger kündigt eigenständig sein Arbeitsverhältnis, nachdem die Eltern dem Antritt dieser Arbeitsstelle zugestimmt hatten.
  • Eine minderjährige Person geht Verpflichtungen ein, die unmittelbar der Erfüllung ihres genehmigten Dienstverhältnisses dienen.
  • Ein Mündel beantragt beim Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung, weil der Vormund den Antritt einer Arbeit verweigert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Minderjährige (siehe 112).
  • Verträge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, für die das Gesetz zwingend eine Genehmigung des Familiengerichts verlangt.
  • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens außerhalb des gestatteten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.

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